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Gefürchtete Sammelklagen: Wenn deutsche Unternehmen Post vom Gericht in London bekommen – Interview mit Kim Lars Mehrbrey

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Auch deutsche Unternehmen müssen jetzt mit Sammelklagen rechnen – über einen Umweg  via London, weil die Briten ihre Gesetze geändert haben, warnt Kim Lars Mehrbrey, Experte für Kartellschadenersatz bei der internationalen Kanzlei Hogan Lovells, im Interview. Betroffen sind nicht nur Exporteure auf die Insel sondern auch Unternehmen, die sich an Kartellen mit Bezug zu Großbritannien beteiligt haben. VW ist bereits eine der ersten Klageadressaten.

 

Kim Lars Mehrbrey; Kartellschadensrechtexperte von Hogan Lovells

Kim Lars Mehrbrey, Kartellschadensrechtexperte von Hogan Lovells

 

Herr Mehrbrey, wegen eines neuen, verbraucherfreundlichen Gesetzes im Vereinigten Königreich müssen auch deutsche Unternehmen ab jetzt mit teuren Sammelklagen von Verbrauchern rechnen‎?

Anfang Oktober ist im Vereinigten Königreich der geänderte Consumer Rights Act in Kraft getreten, wonach deutsche Unternehmen verstärkt mit Sammelklagen von Verbrauchern vor Gerichten in London rechnen müssen. Und die werden sehr teuer. Derartige Sammelklagen, in denen ganze Konsumentengruppen vor Gericht vertreten werden, kannte man bislang nur aus den USA und gelten als Schreckgespenst der Unternehmen.

 

Das Gesetz soll es auch den Opfern von Kartellabsprachen leichter machen, Schadenersatz von Unternehmen – den sogenannten Kartellanten – einzuklagen. Wie funktioniert das genau?

Während bei den übrigen Sammelklagen im Vereinigten Königreich nur die Person Kläger einer Sammelklage wird, die dieser Klage beitritt (das ist das sogenannte Opt-in-Prinzip), gilt bei Kartellschadenersatzklagen von nun an das Opt-out-Prinzip. Das bedeutet: Eine Vielzahl von Konsumenten, im Zweifel Tausende oder Hunderttausende je nach Produkt, bildet eine Klasse von Geschädigten.  Diese Klasse – wie zum Beispiel Käufer bestimmter Elektronik-Produkte oder Kunden bestimmter Banken – wird automatisch zum Kläger. Möglicherweise ohne von dem Verfahren zu wissen und nur, weil sie im Vereinigten Königreich wohnen.

Für Unternehmen ist das heikel: Diese Gesetzesänderung wird zu sehr hohen Schadensersatzforderungen führen, die schnell in die Milliarden gehen können.

 

Was ist mit deutschen oder anderen ausländischen Staatsbürgern?

Die können sich diesen Sammelklagen anschließen, müssen ihnen als Kläger aber aktiv beitreten. Voraussetzung ist, dass sie auch sonst im Vereinigten Königreich hätten klagen können, etwa weil sie die entsprechenden Produkte in England gekauft haben.

 

Was erwarten Sie nun?

Ich rechne damit, dass mehr Verbraucher gegen Unternehmen vor den Gerichten in London wegen Kartellverstößen klagen werden. Bislang hatte es für einzelne Verbraucher keinen Sinn, ihren Schaden einzuklagen, den sie dadurch erlitten haben, dass ein Produkt infolge eines Kartells zu teuer war. Sollte denn ein Käufer eines Elektronikbauteils allen Ernstes wegen geringer Eurobeträge die Teilnehmer eines entsprechenden Kartells verklagen? Prozesskosten und Höhe des Schadenersatzes hätten in keinem Verhältnis zueinander gestanden.

Dies dürfte sich aber dann ändern, wenn einer für alle klagt, sprich die Sammelklage ganzer Konsumentengruppen nach Europa kommt. Dann ist damit zu rechnen, dass spezialisierte Kanzleien Nutzer bestimmter Konsumgüter und andere potentiell Geschädigte sehr offensiv bewerben werden, wie es in den USA schon lange üblich ist.

 

Reagiert bereits der gefürchtete Londoner Anwälte-Markt? Amerikanische Kanzleien wie Scott + Scott haben schon einen Standort in London eröffnet, Klägerkanzleien wie Hausfeld werben etwa für eine Sammelklage gegen Google?

Durchaus, viele Kanzleien laufen sich schon warm. Gerade die US-Kanzleien, die auf Sammelklagen spezialisiert sind, haben neue Niederlassungen in London eröffnet. Andere haben ihre Teams mit Sammelklage-Experten aufgestockt. Auch englische Kanzleien rühren zunehmend die Werbetrommel für solche Klagen.

 

Also es wird sehr teuer, wenn ein deutsches Unternehmen zum Ziel der Sammelkläger oder Kartellgeschädigten wird. Gibt es weitere Nachteile?

Klagen in England sind auch deshalb beliebt bei Klägern, weil die Parteien viel umfassender als in Deutschland Informationen offen legen müssen. Dieses Disclosure-System wird auch Sammelklägern in die Hände spielen. Sie können sich so Informationen für die Begründung ihres Anspruchs verschaffen.

 

Prozessfinanzierer, die die Prozesse für Kläger gegen Erfolgsprovisionen bis zu 30 Prozent führen, sollen sich in Großbritannien auch schon warm laufen. Das dürfte die Klagewelle ebenfalls ansteigen lassen?

Absolut, die Prozessfinanzierer haben sich schon früh an den neuen Sammelklagen interessiert gezeigt. Hier haben sie die Chance auf hohe Schadenersatzsummen. Davon erhalten Prozessfinanzierer im Erfolgsfall regelmäßig einen zweistelligen Prozentsatz.

Umgekehrt ist bei den Klägeranwälten, die Gruppen von Geschädigten vertreten, das Interesse an einer Vorfinanzierung groß. Denn in solchen Sammelklagen steckt viel Arbeit. Und verlieren sie den Prozess, gehen die Kanzleien leer aus. Sie müssen in diesem Fall sogar die Prozesskosten tragen. Dies ist ein wichtiger Unterschied im Vergleich zu den USA, wo im Grundsatz jede Partei ihre Kosten selbst trägt. Wegen dieses Risikos wird die Prozessfinanzierung für Klägeranwälte sehr wichtig sein.

 

Wenn Anwaltskanzleien und Prozessfinanzierer so viel vom Kuchen am Ende abbekommen, bleibt für die Sammelkläger selbst, die Kunden, etwas übrig – oder verdient nur die Klägerindustrie?

Klägeranwälte und Prozessfinanzierer wollen sich das eingegangene Risiko gut bezahlen lassen. Die Erfahrungen in den USA zeigen, dass nach einer erfolgreichen Sammelklage der Kuchen zunächst zwischen Prozessfinanzierer und Klägeranwälten geteilt wird. Häufig bleibt dann nicht mehr allzu viel für den einzelnen Geschädigten übrig. Das englische System erlaubt allerdings keine Erfolgshonorare der Klägeranwälte, also keinen prozentualen Anteil am erstrittenen Gewinn.

 

Was erwarten Sie, wie sich die Verfahren nach dem neuen Gesetz entwickeln?

Die Schlüsselfrage ist, wie die Gerichte die neuen Regeln auslegen. In erster Linie zuständig ist das – mit neuen Befugnissen ausgestattete – Competition Appeal Tribunal (CAT). Der Gesetzgeber hat den Gerichten viel Gestaltungsspielraum eingeräumt.

Besonders wichtig wird sein, wie großzügig die Gerichte die betroffenen Klassen – also die der Produkte und Dienstleistungen, um die es geht – definieren und welchen Spielraum sie den Klägeranwälten für die Honorargestaltung gestatten. Die ersten Testballons, sprich Klagen, starten sicher bald und die werden Aufschluss darüber geben, wohin die Reise gehen wird.


Fortsetzung: Wie viele Kanzleien machen auch Frauen zu Partnern? 2:17

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Ob das neue Jahr den Frauen in Kanzleien karrieretechnisch etwas bringen wird? Wenn es so weiter geht, jedenfalls nicht. Von sieben Kanzleien (ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Nachmeldungen sind willkommen) haben nur zwei wenigstens mal eine Frau zur Partnerin befördert:

Willkie Farr: 1 Frau

Hogan Lovells: 4 Männer, eine Frau

 

CMS: 6 Männer

Osborne Clarke: 3 Männer

Noerr: 2 Männer

P+P Pöllath: 1 Mann

Wessing: 1 Mann

 

Welche Kanzleien bis Anfang September wie viele Frauen zu Partnern beförderten, wie viele Männer – oder gar keine Frauen:

http://blog.wiwo.de/management/2015/09/11/658272/

Exklusiv-Ranking: Top-50-Kanzleien online – welche Anwälte sind im Netz am sichtbarsten? Flick Gocke Schaumburg führt

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Online-Ranking Top-50-Kanzleien

 

Exklusiv: Welche der 50 umsatzstärksten Top-50-Kanzleien in Deutschland sind besonders visibel und informativ im Internet? Wer ist oft und somit schnell auffindbar und taucht womit auf? Unter den ersten zehn sind nur drei der bestverdienendsten Kanzleien, zeigt ein Online-Anwälte-Ranking von Faktenkontor.

 

Die zehn umsatzstärksten Kanzleien in Deutschland spielen im Internet meist nicht die erste Geige: In der Online-Welt sind nur drei von ihnen unter den Top-Ten. Der Überraschungssieger ist Flick Gocke Schaumburg mit 102,3 Indexpunkten – eine Kanzlei, die beim Umsatzranking der Top-50 nicht ganz oben, sondern erst auf Platz 13 steht. Ihr folgen Ebner Stolz mit 86 Indexpunkten – im Umsatzranking auf Platz 27 – und Heuking Kühn mit 84 Indexpunkten – im Umsatzranking der Kommunikationsagentur Faktenkontor auf Platz 11. Alle drei zählen nicht zu den Top-Ten der Größten, spielen aber im Internet die größten Rollen.

Der Trend: Bei der Internetkommunikation sind nicht die Größten auch diejenigen mit den meisten Treffern und der besten Sichtbarkeit, sondern auch kleinere Kanzleien beherrschen die Klaviatur und landen unerwartet weit oben. Viele Top-Kanzleien sind ausgerechnet auf dem Nachrichtenkanal Twitter kaum präsent oder nicht mal angemeldet.

Schon die Frage, ob man sich auf einer Facebookseite wenigstens mit der Adresse und einem Kanzleifoto präsentiert, bereitet gestandenen Anwälten heute noch Kopfzerbrechen und sorgt für Streit in Kanzleien. Nur wenige verstehen es, dort regelmäßig zu posten und damit sichtbar zu werden für den juristischen Nachwuchs. Zu den wenigen gehört der Top-Arbeitsrechtler Michael Kliemt, der dann schon mal die Bilder postet, die beim Foto-Shooting seiner Kanzlei entstehen. Das ist einerseits unverfänglich, hat aber andererseits Unterhaltungswert und wird gerne gelesen.

 

Kanzlei Kliemt & Vollstaedt in Düsseldorf beim Foto-Shooting

Kanzlei Kliemt & Vollstaedt in Düsseldorf beim Foto-Shooting

 

Das spiegelt auch das Online-Kanzlei-Ranking, das die Kommunikationsagentur Faktenkontor exklusiv für WiWo.de erstellt hat. Erfasst wurde der Zeitraum zwischen dem 15. Juli 2015 und dem 15. November 2015, dann analysiert und das Ergebnis gewichtet.Als Social-Media-Kanäle wurden beim Webmonitoring Twitter, Facebook, Foren, Blogs Youtube und News – inklusive der Fachredaktion „Juve“ und sämtlichen Online-Redaktionsseiten wie auch wiwo.de, faz.de oder handelsblatt.com – untersucht. Insgesamt tauchten die 50 Kanzleinamen in zehntausenden Online-Nachrichten und über eine Million Social-Media-Quellen auf.

Top-50-Wirtschaftskanzleien Juve Umsatzranking

 

Wie sich Mandanten über Advokaten schlau machen 

Für Anwaltskanzleien ist als Dienstleister Visibilität ihrer Köpfe besonders wichtig. Googeln doch Mandanten auf Anwaltssuche oder Chefjuristen in Unternehmen ihre künftigen Dienstleister zuerst einmal im Internet und checken gründlich, welche Figur sie da abgeben. Je mehr sie über die Juristen oder Beiträge aus ihrer Feder dort sehen, umso sicherer werden sie bei ihrer Auswahl. Kaum einer macht sich die Mühe, in juristischen Archiven zu suchen oder Datenbanken – womöglich kostenpflichtige – zu durchwühlen.

 

 

Je renommierter Kanzlei und Anwalt umso eher mit Mobilnummer im Netz

Andererseits: Visibilität im Netz ist ein Asset, das nicht so einfach gekauft werden kann und auch nur begrenzt delegierbar ist. Je mehr sich Anwälte persönlich engagieren, umso höher der Erfolg. Stehen wichtige, aufsehenerregende Urteile bevor, weisen professionell aufgestellte Kanzleien schon im Vorfeld die Journalisten und Online-Redaktionen darauf hin, bieten Gastkommentare oder Expertengespräche zur Einordnung und Erklärung an.

Sie haben erkannt, dass die Logik der Internet-Leser so geht: wer unauffindbar ist, kann auch nicht relevant sein. Ein Indiz sind ausgerechnet Mailadressen und Mobilnummern, die manch einer sorgsam geheim hält und nur den eigenen Mandanten gibt: Je internationaler und erfolgreicher eine Kanzlei ist und je renommierter der einzelne Anwalt, um so eher ist er mit auch mit  Mailadresse und Mobiltelefonnummer auf seiner Kanzlei-Homepage aufgeführt.

Die höchstmögliche Punktzahl des Online-Kanzleien-Rankings liegt bei 400 Indexpunkten. Zum Vergleich: Der Gigant Apple erreicht immerhin 380 Indexpunkte. Wie der Index funktioniert? Er richtet sich nach dem sogenannten Leipziger Modell mit diesen vier Dimensionen – Aufmerksamkeit, Ansehen, Akzeptanz und Präferenz. Der ist der Massstab der PR-Branche, je Dimension sind – jedenfalls theoretisch – jeweils 100 Punkte erreichbar.

 

Flick Gocke Schaumburg besonders präsent

Die Untersuchung im Detail: Womit Flick Gocke Schaumburg besonders auffiel: „Der Bonner Sozietät ist es gelungen, viele positive Veröffentlichungen durch den Aufbau eines neuen Geschäftsbereichs – Corporate Litigation und Gesellschaftsrecht – zu erzielen und ist zudem stark in Foren präsent“, sagt Jörg Forthmann, Studienverantwortlicher und Geschäftsführer der Kommunikationsagentur Faktenkontor.

Doch die Zahl der Nennungen ist nur eins von vier Kriterien. Freshfields beispielsweise ist zwar die Kanzlei mit den meisten Nennungen, aber sie schneidet bei der Tonalität weniger gut ab als andere Sozietäten. „Das Fifa-Mandat und die Nähe eines Freshfields-Partners zum Fußballverband brachte der Sozietät einige Kritik ein“, so Forthmann.

 

 

Risiko: Anonyme Äußerungen

Zumal im Internet ohne einen Wettbewerb der Nachrichten, ohne aussortierende, einordnende und bewertende Redakteure die Vielfalt regiert. Ganz abgesehen davon, dass die Verfasser oft nicht mit ihrem wahren Namen herhalten müssen: „Wegen der Anonymität im Internet tauchen dort wesentlich mehr kritische Äußerungen auf als in der Print-Presse,“ vergleicht PR-Experte Forthmann.

Das Fazit des Hamburgers: „Das Bild der Kanzleien im Internet ist der Realität besonders nah.“ Ihn wundert, dass ausgerechnet die zehn umsatzstärksten Law Firms ihre Internetpräsenz „immer noch nicht so richtig ernst nehmen“.

Ganz anders nämlich als deren Klientel, so beobachtet  Forthmann. „Freuen sich Anwälte auch heute noch mehr über gedruckte Berichte, blenden sie einen erheblichen Teil der Realität aus – und ausgerechnet den, der für die Akquise entscheidend ist.“

Checken Unternehmensjuristen auf der Suche nach einem neuen Anwalt dessen Ruf und Auftritte im Netz, so googeln sie heute – und stellen keine langen Nachforschungen in den Archiven der Print-Presse an.

 

Viel Akzeptanz und Ansehen

Die Ergebnisse weiter: Das Faktenkontor-Online-Ranking attestiert Kanzleien die höchsten Werte in puncto Akzeptanz. Wenn die Juristen als Experten in die Online-Presse und in die Social-Media-Kanäle von Twitter bis LinkedIn oder Facebook zu kommen, bringen sie ihre Kompetenz – laut Index – gut rüber.

Im Faktenkontor-Ranking siegt bei dem Kriterium Ansehen CMS gefolgt von Hogan Lovells, den Anwälten der Beratungsgesellschaft Ebner Stolz und Freshfields.

Die höchsten Werte erzielen Kanzleien jedoch bei ihrer Akzeptanz als Rechtsexperten und als Organe der Rechtspflege: Gelingt es ihnen, in die Online-Presse und Soziale Medien mit Statements, Kommentaren oder Interviews zu kommen, bringen sie ihre Kompetenz auch gut herüber. Etliche Anwälte schaffen es heute, sich populär zu geben, sich nicht auf Fachveröffentlichungen zu beschränken, die Allgemeinheit an ihrem juristischen Know-how teilhaben zu lassen, aktuelles Tagesgeschehen einzuordnen und verstehbar zu machen.

 

Hogan Lovells und TaylorWessing legten zu

Interessant ist auch der Vergleich zu einer früheren Online-PR-Untersuchung von Faktenkontor der Internetpräsenz im Jahre 2013. Nicht nur, dass dem Sieger Flick Gocke Schaumburg der Sprung von Platz zehn auf Platz eins gelungen ist, auch Hogan Lovells kletterte von Platz neun auf sechs und TaylorWessing kam von 16 auf acht.

 

Stark in der Print-Presse, schwach im Online

Auffällig ist, dass sich die meisten Sozietäten, die in der gedruckten Presse sonst stark vertreten sind, haben sich online – wohl auch durch die Analyse und geänderte Abbildung in einem Index mit seinen wertenden Kriterien – im Rang verschlechtert:

    • Gleiss Lutz um 36 Plätze (von zwei auf 38)
    • White & Case um 35 Plätze (von fünf auf 40)
    • Allen & Overy um 28 Plätze (von acht auf 36)
    • Hengeler Müller um 25 Plätze (von drei auf 28)
    • DLA Piper um 22 Plätze (von sieben auf 29)
    • Clifford Chance um 12 Plätze (von vier auf 16)
    • Freshfields um 11 Plätze (von eins auf zwölf)
    • CMS um 3 Plätze (von sechs auf neun)

PR-Profi Forthmann beobachtet: „Kanzleien nehmen Internetveröffentlichungen immer noch nicht ernst genug.“   So lautet auch landauf landab die resignierte Klage der PR-Experten in den Top-Kanzleien die hinter der Hand oft genau darüber stöhnen: Für ihre Anwälte zählt es auch im Internetzeitalter am meisten, wenn sie ihren Namen auf Papier gedruckt sehen.

 

 

 

 

 

Wirtschaftskanzleien Top-100-Umsatzranking: Freshfields führt gefolgt von CMS und Hengeler

 

 

 

 

Flick Gocke Schaumburg an der Spitze

Welche Top-50-Kanzleien im Netz am sichtbarsten sind

Platz Kanzleiname Internetpräsenz-Index*
1 FLICK GOCKE SCHAUMBURG 102,3
2 EBNER STOLZ MÖNNING BACHEM 86,0
3 HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK 84,0
4 GRAF VON WESTPHALEN 76,8
5 BAKER TILLY ROELFS 76,2
6 HOGAN LOVELLS 66,9
7 KAPELLMANN UND PARTNER 62,3
8 TAYLOR WESSING 57,7
9 CMS HASCHE SIGLE 56,2
10 DENTONS 53,1
11 REDEKER SELLNER DAHS 49,6
12 FRESHFIELDS BRUCKHAUS DERINGER 44,5
13 RöDL & PARTNER GBR 44,2
14 NOERR LLP 42,7
15 BAKER & MCKENZIE 41,6
16 CLIFFORD CHANCE 35,9
17 PRICEWATERHOUSECOOPERS LEGAL 35,3
18 PLUTA 34,2
19 KPMG LAW 33,3
20 SKW SCHWARZ 32,4
21 LINKLATERS LLP 32,2
22 MCDERMOTT WILL & EMERY 31,3
23 BEITEN BURKHARDT 29,9
24 EVERSHEDS 29,7
25 BIRD & BIRD 29,5
26 FPS FRITZE WICKE SEELIG 28,6
27 ASHURST 25,9
28 HENGELER MUELLER 25,4
29 DLA PIPER RECHTSANWäLTE 25,1
30 OSBORNE CLARKE 23,7
31 SCHULTZE & BRAUN GMBH 22,2
32 MILBANK TWEED HADLEY & MCCLOY 22,2
33 JONES DAY 20,4
34 CLEARY GOTTLIEB STEEN & HAMILTON 20,3
35 GSK STOCKMANN & KOLLEGEN 19,8
36 ALLEN & OVERY 19,8
37 EY LAW 19,2
38 GLEISS LUTZ HOOTZ HIRSCH 19,0
39 NORTON ROSE FULBRIGHT 15,0
40 WHITE & CASE LLP 14,4
41 KING & WOOD MALLESONS 11,7
42 BLD BACH LANGHEID DALLMAYR 11,0
43 HEUSSEN 9,8
44 LATHAM & WATKINS 8,3
45 P+P PöLLATH + PARTNERS 5,8
46 GöRG 0,0
47 LUTHER 0,0
48 SKADDEN ARPS SLATE MEAGHER & FLOM 0,0
49 SZA SCHILLING ZUTT & ANSCHüTZ 0,0
50 WEIL GOTSHAL & MANGES 0,0
MITTELWERT 32,7
Quelle: Faktenkontor 2015   für 50 umsatzstärkste Kanzleien in Deutschland
Basis: 1 Mio. Internetquellen v.15.7.-15.11.2015 (Zahl + Tonalität in 4 Dimensionen)
gemessen für 50 umsatzstärkste Kanzleien in Deutschland (JUVE 2015) *Index: Summe aus   Aufmerksamkeit, Ansehen, Akzeptanz und Präferenz (Höchstmöglicher Wert: 400)

Privat mailen und chatten im Job ist kein Menschenrecht – Gastbeitrag von Tim Wybitul

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Private E-Mails vom Firmenrechner verschicken oder Chatten auf dem Firmenrechner in der Arbeitszeit ist kein Menschenrecht  – Gastbeitrag von Arbeitsrechtler Tim Wybitul aus der Kanzlei Hogan Lovells.

 

 

Tim Wybitul, Arbeitsrechtler und Compliance-Anwalt bei Hogan Lovells in Frankfurt

Tim Wybitul, Arbeitsrechtler und Compliance-Anwalt bei Hogan Lovells in Frankfurt

 

Darf ein Unternehmen seinen Mitarbeiter kündigen, weil er in der Arbeitszeit privat gechattet hat? Nein, urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) jetzt über eine Beschwerde eines rumänischen Ingenieurs. Diese Entscheidung wirkt sich auch auf künftige Urteile von deutschen Gerichten aus.

 

Der Fall

Das Unternehmen hatte dem Ingenieur gekündigt, weil er am Arbeitsplatz privat gechattet hatte. Das Unternehmen hatte jede private Nutzung der betrieblichen IT-Systeme verboten. Der Arbeitgeber befragte den Ingenieur zu dem aufgetretenen Verdacht, dass er seinen Dienstrechner  unerlaubt während der Arbeitszeit für private Zwecke nutze. Der Mitarbeiter stritt dies ab. Daraufhin wertete das Unternehmen den PC des Ingenieurs aus. Der Verdacht des Arbeitgebers bestätigte sich und er kündigte dem Ingenieur. Die rumänischen Gerichte gaben dem Unternehmen recht. Weil es die private Nutzung verboten hatte, durfte es auch kontrollieren, ob die Mitarbeiter das befolgten. Der EGMR urteilte nun auch darüber, ob der private Internetzugang am Arbeitsplatz ein Menschenrecht ist. Denn dann dürfte der Arbeitgeber die Nutzung der betrieblichen IT-Systeme gar nicht einschränken. Das Urteil der Straßburger Richter enthält einige Überraschungen.

 

Worum geht es für Unternehmen:  Sie dürfen betriebliche Mails ihrer Mitarbeiter nutzen

Auch wenn sich Arbeitgeber nicht für das Privatleben ihrer Beschäftigten interessieren, können sie gute Gründe haben, die IT-Nutzung ihrer Mitarbeiter zu überwachen. Zum Beispiel auf Compliance-Verstöße. Gerade Bestechung, Betrug, Unterschlagung, Wirtschaftsspionage und andere Delikte am Arbeitsplatz lassen sich häufig nur durch eine Auswertung der geschäftlichen E-Mail-Korrespondenz, IT-Systeme und Internetdaten aufdecken.

 

Drakonische Strafen ohne Entlastung durch private Mails 

Die können auch für eine Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft relevant sein. Vor allem, wenn diese gegen das Unternehmen oder einzelne Mitarbeiter ermittelt etwa wegen des Verdachts auf Kartellverstöße   Dasselbe gilt für Gerichtsverfahren, in denen die Firma die für sie günstigen Tatsachen beweisen muss. Noch wichtiger werden solche Daten in Firmenrechnern, wenn US-Behörden nachforschen oder bei Rechtsstreitigkeiten vor ausländischen Gerichten. Dann fordern US-Ermittler und Richter sehr oft, dass Unternehmen umfassende E-Mail-Korrespondenz vorlegen. Kann ein Unternehmen dann nicht liefern, riskiert es hohe Millionenbeträge. Gerade amerikanische Behörden oder Gerichte verhängen drakonische Strafen gegen Unternehmen.

 

 

Arbeitszeitbetrug ist nur per Zugriff auf die die betriebliche IT nachweisbar

Es gibt auch Mitarbeiter, die fast den ganzen Tag chatten oder im Internet surfen, statt ihre Arbeit zu machen. Gelegentlich gaukelt ein Beschäftigter dem Unternehmen vor, er würde arbeiten, während er tatsächlich stundenlang privaten Dingen nachgeht. Arbeitsrichter nennen das Arbeitszeitbetrug, der ein Grund für eine fristlose Kündigung ist. Kann der Arbeitgeber Mails oder Chatprotokolle  nicht kontrollieren, kann er  Verstöße kaum beweisen.

 

Interesse der Mitarbeiter: Keine Überwachung privater Mails im Job

Die Mitarbeiter möchten oft gerade nicht, dass der Arbeitgeber jede E-Mail mit liest. Und: Auch am Arbeitsplatz haben Beschäftigte ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Schließlich gibt man seine Persönlichkeit ja nicht am Firmentor ab. Jeder Mitarbeiter hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Arbeitgeber ihn nicht übermäßig überwacht. Gerade deutsche Gerichte haben hier in der Vergangenheit hohe Standards aufgestellt.

Die Faustregel ist simpel: Unternehmen dürfen nur so viele Daten ihrer Mitarbeiter erheben und verarbeiten wie es für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Aber auch andere berechtigte Zwecke können den Umgang mit personenbezogenen Daten rechtfertigen, etwa interne Ermittlungen möglicher Gesetzesverstöße, Nachfragen der Staatsanwaltschaft oder Auskünfte gegenüber Behörden.

 

Was fordern deutsche Gerichte? Transparenz und keine Heimlichkeiten

Bei der Frage nach dem mildesten Mittel zur Aufklärung von Verdachtsmomenten sind deutsche Arbeitsgerichte sehr streng. Beispielsweise hat das Bundesarbeitsgericht eine Kündigung wegen Diebstahls schon mal daran scheitern lassen, dass der Vorgesetzte einen Spind eines Mitarbeiters in dessen Abwesenheit durchsuchte. Zwar stellte sich hierbei heraus, dass der Mitarbeiter das Unternehmen bestohlen hatte. Die Richter nahmen ein Beweisverwertungsverbot an. Deshalb dürfte das Unternehmen nicht verwerten, dass der Spind gestohlenes Eigentum des Unternehmens enthielt. Der Vorgesetzte hätte den Spind im Beisein des Arbeitnehmers durchsuchen müssen, wie die Richter urteilten. Denn gerade beim Datenschutz müssen Unternehmen ein hohes Maß an Transparenz gewährleisten.

Entscheidend fanden die Bundesrichter, dass der Mitarbeiter darauf vertrauen durfte, dass der Arbeitgeber keine Kontrollmaßnahme in seiner Abwesenheit vornimmt.

 

Untrnehmen, die von vornherein verbieten, dürfen auch alles kontrollieren

Wie sich Unternehmen wappnen: Sie verbieten kurzerhand die private Nutzung der IT-Systeme komplett. Damit sich Mitarbeiter nicht darauf berufen können, der Arbeitgeber kontrolliere ihre Privatsphäre in unerlaubter Weise. Denn sie sollen ja gerade keine privaten Daten auf betrieblichen Rechnern speichern.

Datenschutzbehörden sehen Arbeitgeber gelten sie als Anbieter von Telekommunikationsdiensten, wenn sie ihren Mitarbeitern privates E-Mailen auf dem Firmen-PC erlauben. Und diese rechtlich fragwürdige Einordnung hat drastische Folgen. Denn Telekommunikationsanbieter müssen gegenüber ihren Nutzern – der Belegschaft – das Fernmeldegeheimnis beachten. Tun Sie dies nicht, können Sie sich strafbar machen (Paragraf  206 Strafgesetzbuch). Zwar stellen sich die Gerichte bislang nicht auf die Seite der Datenschutzbehörden. Aber es gibt keine klare Rechtslage. Um auf Nummer sicher zu gehen – und damit sich kein Manager strafbar macht – , verbieten viele Unternehmen die private IT-Nutzung deshalb komplett.

Dies wäre aber nicht mehr möglich, falls die private IT-Nutzung am Arbeitsplatz ein Menschenrecht sein sollte. Daher war der vom EGMR entschiedene Fall für Unternehmen enorm wichtig.

 

Das Urteil des EGMR: Privater Internet-Zugang im Job ist kein Menschenrecht

Die Straßburger Richter wiesen die Klage des Ingenieurs ab (Aktenzeichen: 61496/08). Der Arbeitgeber durfte die private Nutzung der Firmen-PCs verbieten. Damit durfte das Unternehmen die Mitarbeiter auch untersagen, auf dem Firmenrechner privat zu chatten und zu mailen. Der EGMR hielt das Vorgehen des Arbeitgebers für legitim. Das Gericht fand es „nicht unangemessen, dass ein Arbeitgeber überprüfen möchte, ob die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit ihren Arbeitspflichten nachgehen.“ Das Ergebnis: Ein privater Internet-Zugang am Arbeitsplatz ist kein Menschenrecht.

 

Die Folgen der Entscheidung: Klare Regeln sind nötig

Unternehmen müssen die Verwendung von IT am Arbeitsplatz klar regeln. Egal ob sie die private Nutzung erlauben oder nicht. Bereits jetzt fordern deutsche Gerichte viel Transparenz beim Umgang mit Arbeitnehmerdaten. Schon deshalb sind klare internen Richtlinien nötig. Unternehmen müssen klar kommunizieren, was sie erlauben und was nicht. Dann können sich Mitarbeiter bei Verstößen gerade nicht darauf berufen, sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass sie nicht kontrolliert werden.

Erlauben Unternehmen ihren Mitarbeitern, de Firmen-PC privat zu nutzen, müssen sie umso genauer vorschreiben, was sie erlauben und was nicht.

Die Faustregel: Mitarbeiter dürfen nur solche Informationen auf Firmenservern speichern, die der Arbeitgeber auch lesen und verwerten darf. Firmen sollten private Mails und Chats nur erlauben, wenn die Mitarbeiter schon vorher in Kontrollen einwilligen.

 

Ausblick:

Auf Unternehmen kommt auch aus einem anderen Grund viel Arbeit zu. Denn 2018 kommt die neue EU-Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) kommt. Sie bringt unter anderem deutlich schärfere Transparenzvorschriften. Unternehmen müssen  Mitarbeiter, Kunden und sonstige Betroffene von dem Umgang mit ihren Daten klar und verständlich informieren.

Außer vielen neuen Anforderungen gibt es im neuen Datenschutzrecht auch drakonische Strafen. Verstoßen Unternehmen gegen das DSGVO, drohen Bußgelder von bis zu vier Prozent des globalen gruppenweiten Umsatzes. Ähnliche Sanktionen drohten bislang sonst nur im Kartellrecht. Hier erreichen Bußgelder oft dreistellige Millionenbeträge.

 

Warum Portalbetreiber bald mehr Leute einstellen müssen – Gastbeitrag von Tim Wybitul

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Datenschutzexperte Tim Wybitul, Partner bei Hogan Lovells erklärt, welche konkreten Folgen das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Online-Bewertungen von Ärzten, Restaurants und Kundenbeurteilungen soweiter tatsächlich hat: Die Online-Anbieter werden mehr Leute einstellen müssen, die üble Kommentare von Gästen, Kunden oder Patienten laufend prüfen und sogar einzeln nachfragen müssen. Unternehmen und Dienstleister, die die Konkurrenten durch Herunterschreiben ausschalten oder Kunden, die sich rächen wollen, sollen ausgebremst werden.

 

 

Tim Wybitul, IT-Anwalt bei Hogan Lovells

Tim Wybitul, IT-Anwalt bei Hogan Lovells

 

Zu Erinnerung: Der BGH hatte einem  Ärztebewertungsportal zusätzliche Pflichten zur Prüfung ihrer Bewertungen  auferlegt. Die Grenze: Sie dürfen nicht so weit gehen, dass kein wirtschaftlicher Betrieb der Portale mehr möglich ist oder die Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert wird (Aktenzeichen VI ZR 34/15).

 

Schlechte Noten geben? Nicht mehr so ohne weiteres möglich

Immerhin können Gäste, Patienten und Konsumenten ihren Anbietern wie Ärzten, Hotels, Restaurants oder anderen Dienstleistern schlechte Noten verpassen, ohne dass sich diese wehren und die Kommentare selbst ohne Weiteres löschen lassen können. Zuweilen reagieren die Bewertungsportale nicht einmal auf die Beschwerden derjenigen, die sich zu Unrecht angeprangert oder gar verleumdet sehen. Das Ergebnis vorneweg: Den einen oder anderen Sachbearbeiter werden Portalbetreiber wohl noch einstellen müssen, denn sie bekommen mehr Arbeit.

Die Lage: Bei viele Bewertungsportalen können Konsumenten Bewertungen anonym oder unter Pseudonym abzugeben. Risiken sind dabei Verstöße gegen den Datenschutz oder die Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Zumal: Solche verdeckt abgegebenen Bewertungen erschweren es den Betroffenen, direkt gegen den Bewertenden vorzugehen.

 

Neue, ungewohnte Aufgaben für Tripadvisor & Co.

Hier müssen Bewertungsportale nun ansetzen. Sie müssen Beschwerden von Bewerteten an den – nach außen – anonymen Bewertenden, Gast, Patienten oder sonstigen Konsumenten weitergeben und ihn von ihm die angeblichen mangelhafte Dienstleistung wie die Behandlung bei einem Arzt oder Fehler einer Ware möglichst genau zu beschreiben.

Dafür müssen Bewertungsportale die Kontaktdaten der Bewertenden auch dann erheben und speichern, wenn sie diese nicht veröffentlichen. Anders können die Portale ja später nicht in Kontakt mit dem Internetnutzer treten.

 

Portalbetreiber müssen aktiv werden

Darüber hinaus müssen Bewertungsportale den Bewertenden / Gast / Patienten / Konsumenten bei Beschwerden auffordern, den Grund für die schlechte Bewertung genau zu beschreiben. Zudem sollten sie Belege dafür fordern, dass der Nutzer tatsächlich eine Bewertung abgeben kann: Also möglichst umfassende Unterlagen wie Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien.

 

Solche Informationen und Unterlagen, die Portale ohne Verstoß gegen das Telemediengesetz weitergeben können, müssen sie bei einer solchen Beschwerde auch an den Bewerteten weitergeben. Im Klartext: Hierauf sollten sie in ihren Datenschutzerklärungen auch gleich hinweisen oder direkt entsprechende Einwilligungen ihrer Nutzer einholen.

Der BGH schafft mit seinem Urteil hohe Anforderungen für Bewertungsportale. Das Urteil berücksichtigt aber neben den Rechten der bewerteten Dienstleister auch die wirtschaftlichen Interessen von Portalbetreibern. Was der BGH im einzelnen verlangt sollte in den schriftlichen Urteilsgründen stehen, die in den nächsten Monaten veröffentlicht werden dürften.

 

Neue EU-Datenschutzgrundverordnung gibt neue Rechte 

Mehr noch: Ende vergangenen Jahres wurde in Brüssel die EU-Datenschutz-Grundverordnung beschlossen. Das neue Datenschutzrecht soll dann ab 2019 in der gesamten EU einheitlich gelten: Personen, deren Daten verarbeitet werden, erhalten eine Vielzahl neuer Beschwerde-, Berichtigungs- und Auskunftsrechte.

 

Drakonische Bussgelder drohen

Vor allem aber drohen kräftige Strafen: Erfüllen Unternehmen die neuen Anforderungen nicht, drohen drakonische Bußgelder von bis zu vier Prozent des global erzielten Umsatzes des Vorjahrs.

Datenschutz: Unternehmen riskieren bei Verstößen Millionen-Bußgelder

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Warum Unternehmen bei Datenschutzverstößen künftig Bußgelder in Millionenhöhe drohen. Gastbeitrag von Datenschutzexperte Tim Wybitul von der Kanzlei Hogan Lovells.

 

Tim Wybitul, Hogan Lovells

Tim Wybitul, Hogan Lovells

 

Heute hat das EU-Parlament die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung verabschiedet. Verbraucher- und Datenschützer applaudieren – denn ab 2018 drohen Unternehmen in der gesamten Europäischen Union drakonische Strafen, wenn Sie mit den Daten von Kunden und Mitarbeitern nicht sorgsam umgehen sollten.

 

Einheitliche Regel für ganz Europa

Tatsächlich ist die neue Verordnung ein Meilenstein für einen einheitlichen Datenschutz in Europa. Der Flickenteppich von 28 nationalen Gesetzen hat damit ein Ende. Künftig gelten im EU-Binnenmarkt für alle Unternehmen beim Datenschutz gleiche Wettbewerbsbedingungen.

 

Mehr Rechte für Arbeitnehmer

Zugleich bekommen Arbeitnehmer und Verbraucher mehr Rechte: Ihre Daten dürfen nicht mehr ungefragt weitergegeben oder für andere Zwecke genutzt werden. Außerdem gibt es im Internet ein ‚Recht auf Vergessen‘.

 

Bis vier Prozent vom globalen Konzernumsatz drohen jetzt als Strafe

Missachten Unternehmen ab 2018 den EU-Datenschutz, müssen sie mit drakonischen Geldbußen rechnen: Künftig könnten sie für Datenschutzverstöße mit bis zu vier Prozent des globalen Konzernumsatzes sanktioniert werden. Das würde vor allem Unternehmen in Branchen mit hohen Umsätzen hart treffen.

 

Persönlich drohen Managern bis 20 Millionen Busse für Datenschutz-Verstösse

Auch die persönliche Haftung der Manager wurde dramatisch verschärft. Hier drohen Bußgelder bis 20 Millionen Euro.

 

Höherer Schadenersatz

Geschädigte Arbeitnehmer und Verbraucher haben künftig außerdem Anspruch auf höheren Schadenersatz.

 

Unternehmen in die Beweispflicht

Last but not least wird mit der neuen Verordnung auch noch die Beweislast umgekehrt: Unternehmen müssen belegen, dass sie bei der Datenverarbeitung alles richtig gemacht haben – nicht die Kunden oder Mitarbeiter.

 

Unternehmer, aber auch ihre betrieblichen Datenschutzbeauftragten tun gut daran, wenn sie ihre aktuellen Datenschutz-Strukturen so schnell wie möglich auf den Prüfstand stellen und frühzeitig in einen optimierten Datenschutz investieren. Wer hier am falschen Ende spart, muss sonst damit rechnen, künftig kräftig zur Kasse gebeten zu werden.

 

 

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WiWo-Top-Kanzleien: Die besten Anwälte für Managerhaftungsrecht

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In der WiWo-Print erschienen im Januar 2016
Im WirtschaftsWoche-Ranking wurden die besten Anwälte für Managerhaftung gekürt: In Schadenersatzprozessen gegen Vorstände und Geschäftsführer geht es um Millionen. Unsere Liste zeigt, auf wen Topmanager sich dabei verlassen.

Managerhaftungsprozesse sind teuflisch. Viele Manager werden darüber krank oder zerbrechen daran. Auch wenn die Haftpflichtversicherung (D&O) die hohen Anwaltshonorare zahlt, so drohen Vorständen persönlich doch oft millionenschwerer Schadensersatz und im Schnitt fünf bis sieben Jahre währende zermürbende Prozesse. Der tragischste Fall war der von Ex-Siemens-Vorstand Heinz-Joachim Neubürger, der nach über acht Jahren Kampf um Unschuld und Ehre in der Korruptionsaffäre Suizid beging.

 

Vorwurf gegen Manager: Organisationsverschulden

Neubürger dient Managern als Warnung. Zwar warf man ihm keine persönliche Beteiligung an Schmiergeldzahlungen vor, dafür Organisationsverschulden – der Vorstand hatte kein funktionierendes System eingerichtet, das Verstöße gegen interne und externe Regeln (Compliance-Verstöße) verhindern konnte.

 

Beschuldigte Manager: Kein Zugriff mehr auf Informationen

Ähnliche Vorwürfe drohen Ex-VW-Vorstandschef Martin Winterkorn wegen der Diese-Affäre. Neubürger wurde vom Landgericht München zu 15 Millionen Euro Schadenersatz verurteilt, von denen nach einem Vergleich mit Siemens noch 2,5 Millionen Euro übrig blieben. „Der Manager hat den Schwarzen Peter, den Vorwurf des Organisationsverschuldens, auszuräumen“, sagt Kim Lars Mehrbrey von der Kanzlei Hogan Lovells. Zumal: „Der Manager ist aus dem Unternehmen längst ausgeschieden und hat keinen Zugriff mehr auf Informationen“, sagt Jochen Vetter, Anwalt bei Hengeler Mueller.

 

Frisch installierte Vorstände auf  der Suche nach Unrat des Vorgängers

Zu den typischen Fällen der Spezialisten zählen Exbankchefs, denen die Tolerierung extrem spekulativer oder steuerlich illegaler Geschäfte vorgeworfen werden. Dazu kommen Korruptionen, Kartellverstöße und Betrugsfälle, die in der Firma begangen wurden. „Die Vorgänge liegen oft lange zurück, teils bis zu zehn Jahre, und sind schwer aufzuklären“, sagt Mehrbrey. Gefürchtet bei Aktiengesellschaften sind ausländische Investoren wie aktivistische Hedgefonds. Sie sind klagefreudig, wenn sie Missmanagement vermuten – und haben keine Beißhemmungen. Das Gleiche gilt für frisch installierte Vorstände und Aufsichtsräte. Sie forschen regelmäßig erst einmal nach, ob ihre Vorgänger Pflichten verletzt haben – damit Unrat, für den sie haften müssten, nicht bei ihnen hängen bleibt.

 

 

 

Top-Kanzleien Managerhaftungsrecht

Kanzlei Name
Allen & Overy Marc Zimmerling
Arqis Mirjam Boche
Broich Josef Broich
Clifford Chance Burkhard Schneider
CMS Hasche Sigle Dorothee Ruckteschler
DLA Piper Thomas Gädtke, Andreas Meyer-Landrut
Freshfields Bruckhaus Deringer Thomas Bücker, Christoph H. Seibt
Friedr. Graf v. Westphalen & Partner (FGvW) Björn Fiedler*, Tobias Lenz
Glade Michel Wirtz Achim Glade
Gleiss Lutz Michael Arnold
Greenfort Anh-Duc Cordalis
Hengeler Mueller Gerd Krieger, Viola Sailer-Coceani, Jochen Vetter
Hogan Lovells Kim Lars Mehrbrey
Jones Day Ralf Ek
Linklaters Hans-Ulrich Wilsing, Ralph Wollburg
Luther Eberhard Vetter
Noerr Oliver Sieg
P+P Pöllath + Partners Wolfgang Grobecker
Schmitz & Partner Bernd Wilhelm Schmitz
Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom Bernd Mayer
Sullivan & Cromwell York Schnorbus
SZA Schilling, Zutt & Anschütz Christian Gehling, Marc Löbbe
Thümmel, Schütze & Partner Franck Schmidt-Husson, Roderich Thümmel
Wach + Meckes Karl J. T. Wach
White & Case Lutz Krämer
Das Ranking beruht auf mehrstufigem Verfahren mit Datenbankrecherche, Expertengesprächen und Jurybewertung;  * seit Januar bei: Fiedler Cryns-Moll Jüngel FCMJ; Quelle: WirtschaftsWoche Topkanzleien 2016

 

Die Jury:

Gregor Bachmann, Professor an der Freien Universität Berlin, Experte für Manager- und Organhaftung.

Hans-Martin Buhlmann, Vorstand der VIP Vereinigung Institutioneller Privatanleger.

Marcus Linnepe, Gründer und Geschäftsführer der Unternehmensberatung Canei

Franz Held, Mitglied der Geschäftsleitung des D&O -Versicherungsanbieters VOV

Achim Schunder, Leiter der Zeitschriftenniederlassung des Verlags C.H. Beck

Felix Hey. Otto Schmidt Verlag, geschäftsführender Gesellschafter des juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt

 

 

All-time-high für die Top-Ten-Wirtschaftskanzleien: Freshfields, CMS und Hengeler Mueller fahren am meisten Umsatz ein

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Freshfields macht den meisten Umsatz, die Hengeler-Mueller-Juristen machen den höchsten Umsatz pro Anwalt, CMS hat die meisten Anwälte an Bord und am meisten zugelegt hat Hogan Lovells mit 13,6 Prozent Umsatzplus. Das hat die Fachredaktion „Juve“ für die Top-Ten-Wirtschaftskanzleien für das Geschäftsjahr 2015/16 errechnet.

Insgesamt sieht das so aus: 11.2306 Anwälte arbeiten in den Top-Ten-Sozietäten – das sind 4,5 Prozent mehr als Im Vorjahr – und jeder von ihnen setzt im Schnitt 507.000 Euro um. Das sind 3,9 Prozent mehr als im Vorjahr. Insgesamt kommen die Top-Ten auf 5,59 Milliarden Euro Umsatz.

 

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Quelle: „Juve“ 2016

Die Bilanz: Die 100 umsatzstärksten Wirtschaftskanzleien haben mit ihrem Umsatz ein All-time-high erreicht, bei ihnen arbeiten so viele Advokaten wie nie zuvor und sie sind obendrein produktiv wie noch nie.

 

Der dickste Batzen entfällt auf die Finanz- und M&A-Deals mit 2,1 Milliarden Euro Umsatz und 29 Kanzleien, also rund 38 Prozent. Ihnen folgen die 25 Sozietäten, die die Großindustrie im In- und Ausland beraten mit 1,75 Milliarden Euro Umsatz und 31 Prozent.

Ganz vornean beim Pro-Kopf-Umsatz liegen die M&A-Kanzleien: Die Anwälte machen im Schnitt 715.000 Euro Umsatz im Jahr, die höchst bezahlten sind die US-Kanzleien, laut „Juve“.  Zum Beispiel: Sullivan & Cromwell, Weil Gotshal & Manges und Willkie Farr & Gallagher erreichen je Anwalt erstmals mindestens eine Million Euro Umsatz. Bei denen reiht sich als deutsche Kanzlei lediglich Hengeler Mueller mit 916.000 Euro Umsatz je Anwalt ein.

Wer sonst am meisten zugelegt hat? Das sind die 42 Kanzleien, die sich auf den deutschen Mittelstand und spezielle Branchen verlegt haben – mit 16 Prozent Umsatzplus und einem Anteil von 28 Prozent bei rund 1,6 Milliarden Euro Umsatz.

Unter den Top-Ten gab es Veränderungen: Heuking Kühn schaffte es auf Platz zehn mit einem Umsatzplus von 8,8 Prozent und 131,6 Millionen Euro Umsatz und drängte damit Taylor Wessing auf Platz elf ab.

Clifford Chance fällt herunter auf Platz sechs, Noerr gelangt auf Platz fünf, Linklaters erreicht den vierten Platz und unverändert sind die Top-Drei: Freshfields liegt an der Spitze gefolgt von CMS und Hengeler Mueller.

 

Aber nicht alle Top-100 legte beim Umsatz zu: Ein Umsatzminus machen 17 von ihnen.

 

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Lese-Tipp wiwo.de Chef-Betrug: Wie es abläuft, wenn Betrügerbanden Unternehmen um Millionen bringen – per Mail und Telefon

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Lese-Tipp: Enkeltrick 4.0, Chef-Fraud, Chef-Betrug – all das sind Worte für eine Betrugsmasche von internationalen Banden, die Unternehmen um Millionen bringen. Wäre die Unternehmenskultur besser, hätten sie es nicht so leicht. Clevere Kanzleien wie Hogan Lovells können das Geld retten, wenn sie schnell genug sind.

Hier im Blog folgt in den nächsten Tagen: Mehr zum Thema und Tipps, wie sich Unternehmen schützen können und den Betrügern die Arbeit erschwert

http://www.wiwo.de/technologie/digitale-welt/chef-betrug-wie-falsche-chefs-millionen-ergaunern/14616996.html

„Juve“-Awards 2016: Welche Top-Kanzleien wie schnell sind – Heuking führt

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Schnelligkeit von Dienstleistern ist in Internetzeiten oft ausschlaggebend – jedenfalls für die Erst-Info, weniger für Analysen und das Durchdringen komplexer Sachverhalte: Nachdenken und Erkennen kostet Zeit.

Nur um Schnelligkeit geht´s aber, wenn die Top-Wirtschaftskanzleien in Deutschland ihre Oskars bei oder nach den „Juve“-Awards als Pressemitteilung verschicken.

Zu durchdringen und analysieren gibt´s da erst mal nichts. Die Pressemittteilungen liefern ohnehin nie einen originellen Text oder inhaltlich Neues. Sie enthalten fast immer dieselben oder sehr ähnliche Textbausteine, die gänzlich vorproduziert werden können. Zumal die Nominierungen seit 18. August 2016 feststehen.

 

 

"Juve"-Awards 2016: Alte Oper Frankfurt (Foto: Ute Jasper)

„Juve“-Awards 2016: Alte Oper Frankfurt

 

Welche Wirtschaftskanzlei am schnellsten die Presse über ihren Erfolg bei den „Juve“-Awards informiert nach den Ehrungen am Donnerstag, 27. Oktober 2016:

 

  • vor 22 Uhr noch wärend der „Juve“-Awards: Ute Jasper, Heuking Kühn: Kanzlei des Jahres für Regulierte Industrien (Vergaberecht):
Ute Jasper mit dem ganzen Team

Ute Jasper von Heuking Kühn, mit ihrem Team bei den „Juve“-Awards

 

Am 28.Oktober 2016:

  • 9.22 Uhr SKW: Schwarz Kanzlei des Jahres Medien und Technologie
  • 14.00 Uhr CMS: Kanzlei des Jahres Arbeitsrecht
  • 14.12 Uhr Hengeler Mueller: Kanzlei des Jahres Private Equity und Venture Capital
  • 14.44 Uhr Hogan Lovells: Kanzlei des Jahres
  • 15.16 Uhr DLA Piper: Kanzlei des Jahres Versicherungsrecht
  •                                      Kanzlei des Jahres Handel/Vertrieb/Logistik
  • 16.08 Uhr Gleiss Lutz: Kanzlei des Jahres Bank- und Finanzrecht
  •                                        Kanzlei des Jahres Compliance-Untersuchungen
  • 17.41 Uhr Freshfields: Kanzlei des Jahres Konfliktlösung (Dispute Resolution)

Am 31. Oktober 2016:

  • 10.38 Uhr Rödl & Partner Kanzlei des Jahres Steuerrecht

Am 1. November 2016:

  • 15.15 Uhr Baker & McKenzie Kanzlei des Jahres Gesellschaftsrecht

Die Liste wird noch fortlaufend ergänzt nach Eingang der Pressemitteilungen.

 

Chef-Fraud oder Enkeltrick 4.0: Wie Betrüger Millionen ergaunern – und ihnen der Antwort-Button dabei hilft

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Betrüger geben sich als Unternehmenschefs aus und erbeuten so Millionen, einfach per Banküberweisung. Das Phänomen grassiert, gerade im Mittelstand. Auf den Spuren eines unheimlich einfachen Verbrechens. (zuerst erschienen in WiWo-Print)

Die E-Mail, die den Buchhalter Hermann Walden an diesem Montagvormittag im Frühsommer erreicht, ist vielleicht etwas ungewöhnlich, Verdacht aber schöpft er nicht. Schließlich kommt sie von seinem obersten Vorgesetzten Ulrich Zink, Geschäftsführer der Firma Schwarz, eines Hightech-Unternehmens in Süddeutschland mit mehr als 2000 Mitarbeitern an einem Dutzend Standorten: „Ich möchte Sie beauftragen, die weitere Bearbeitung einer vertraulichen Angelegenheit im Zusammenwirken mit der von uns beauftragten Kanzlei Förster & Partner zu übernehmen. Bezüglich der Details informiere ich Sie in Kürze.“ Und weiter hieß es: „Dieser Vorgang muss äußerst vertraulich behandelt werden und niemand darf zur Zeit darüber informiert sein. Nur E-Mail-Verkehr ist erlaubt. Ich vertraue auf Ihre Diskretion. Hat Rechtsanwalt Dahmen Sie bereits kontaktiert? MfG, Ulrich Zink.“

Walden, 54, ist schon viele Jahre im Unternehmen und hat als einer von zwei Buchhaltern die Verfügungsbefugnis über die Firmenkonten. Die Kanzlei Förster & Partner ist ihm geläufig. Wenige Minuten nach dem Eingang der Mail klingelt dann auch sein Telefon, der Anruf kommt über seine Durchwahl. Der Anrufer stellt sich vor als Peter Dahmen, spricht ohne Akzent und in gewählten Worten, so, wie man es von einem Firmenanwalt erwartet. Ob er über das „aktuelle Projekt“ informiert sei? Nein, antwortet Walden. Und der Rechtsanwalt erwidert: „Ah gut, dann rede ich noch einmal mit Herrn Zink, er wird sich bei Ihnen melden.“

 

Enkeltrick für Unternehmensräuber

Und so beginnt eine Geschichte, die in deutschen Unternehmen nicht ungewöhnlich, aber so außergewöhnlich ist, dass wir alle Namen der beteiligten Firmen und Personen anonymisieren. Eine Geschichte, die Buchhalter Walden in Kontakt mit dem organisierten Verbrechen und die Firma von Unternehmer Zink beinahe um Millionen bringt. Sie steht beispielhaft für Vorfälle, die geeignet sind, gestandene Mittelständler in die Verzweiflung oder gar in den Ruin zu treiben. Es ist die Geschichte eines alten Gaunertricks, neu aufgelegt, auf effektive Art, nennen wir ihn Enkeltrick für Unternehmensräuber: Fremde geben sich als Vorgesetzte aus und überzeugen Mitarbeiter der Buchhaltung durch Detailkenntnisse, ihnen Millionen vom Firmenkonto zu überweisen.

 

Leoni verlor 40 Millionen Euro durch einen Enkeltrick

CEO-Fraud oder Chef-Trick nennen Ermittler das Phänomen. Allein 45 Fälle mit 120 Millionen Euro Schaden hat der Kreditversicherer Euler Hermes in den vergangenen zwei Jahren registriert. Das Bundeskriminalamt zählte seit 2013 rund 250 dieser Betrugsfälle mit 110 Millionen Euro Gesamtschaden. Zuletzt geriet der Autozulieferer Leoni in die Schlagzeilen, der durch den Enkeltrick 40 Millionen Euro verloren hat. Der österreichische Luftfahrtzulieferer FACC verlor durch eine Transaktion in falschem Namen gar 50 Millionen Euro – als Konsequenz musste der echte Vorstandsvorsitzende seinen Platz räumen. Kurzum, „das Fake-President-Phänomen ist in Deutschland enorm auf dem Vormarsch“, sagt Rüdiger Kirsch, der bei Euler Hermes den Schadensbereich der Vertrauensschadenversicherungen leitet.

 

Eilüberweisung nach Hongkong

Es ist elf Uhr an jenem Montag, als Walden eine weitere Mail von seinem Chef Zink erhält. Wieder scheint das Schreiben von der Firmenadresse des Geschäftsführers zu stammen, im cc-Feld: Rechtsanwalt Dahmen. Wer genau hinsieht, könnte erkennen, dass im Mail-to-Feld als Absender nicht die Firmen-E-Mailadresse steht, sondern ulrich.zink@mail.com; dass die Kanzlei-E-Mailadresse des Anwalts robert.dahmen@consultant.com lautet. Walden aber liest nur die folgende Anweisung: „Wir bereiten zurzeit die Übernahme eines Unternehmens vor, die Abwicklung erfolgt über die Huber GmbH. Die gesamte Angelegenheit ist, insbesondere in Abstimmung mit dem Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen, absolut vertraulich zu behandeln.“

 

Dann wird der Ton direkt und persönlich: „Aufgrund Ihrer bisher einwandfreien Arbeit in unserem Unternehmen möchte ich Sie persönlich beauftragen, die weitere Bearbeitung dieser Angelegenheit zu übernehmen. Ich erwarte, dass Sie die von uns beauftragte Kanzlei Förster & Partner, insbesondere Herrn Dahmen, nach Kräften unterstützen. Da wir gegebenenfalls kurzfristige Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr erhalten und auch selbst vornehmen, bitte ich Sie daher, zunächst unsere Bankverbindung für die Huber GmbH per E-Mail an Herrn Dahmen zu übermitteln.“

 

Es ist 13 Uhr, als Dahmen sich erneut meldet. Keine Minute dauert der Anruf. Wieder kommt der Hinweis, „alle Kommunikation bitte über Mail“. Ab dann wechseln zwischen Walden und Dahmen 13 Mails hin und her, in denen es um die Abwicklungsmodalitäten der Zahlung geht: um die Nennung der Bankverbindung in Hongkong etwa, den Swift-Code und die exakte Adresse der Bank, um die Summe in Höhe von rund 500 000 Euro und darum, dass sie per Eilüberweisung geschickt werden soll. Pflichtbewusst überweist Walden das Geld …

 

Inszenierung eines Verbrechens

Wie die Betrüger ausgerechnet auf Walden gekommen sind? Vermutlich, weil er mit Bild im Internet auf der Homepage der Firma steht nach dem Motto „Ihr direkter Draht in der Buchhaltung“. Wo es nicht so einfach ist, behelfen sich die Betrüger mit einem Trick: Sie rufen die Zentrale an und geben vor, eine Überweisung an die Firma sei zurückgekommen. Man wolle sie nun erneut abschicken und benötige die korrekte Kontonummer. Bei wem man da in der Buchhaltung nachfragen könne?

 

Auch Clere – Ex-Balda – wurde attackiert

So war es auch beim ostwestfälischen Kunststoffspezialisten Balda, mittlerweile Clere AG. Dort bat der vermeintliche Geschäftsführer einer Obergesellschaft einen Buchhalter, eine Million Euro auf ein ausländisches Konto zu überweisen. Balda wolle angeblich diskret Anteile an einem Wettbewerber übernehmen. Die Betrüger hatten allerdings nicht genau genug recherchiert. Die Person, die sie angemailt hatten, arbeitete nicht mehr dort.

Der Vorgang landete deshalb beim Vorgesetzten – und der fragte erst einmal intern nach. „Beide hätten die Überweisung ohne die Unterschrift eines zweiten Zeichnungsberechtigten ohnehin nicht durchführen können“, sagt Vorstand Oliver Oechsle. Er setzt auf eine offene Unternehmenskultur als Schutz vor solchen Betrügereien. „Die Mitarbeiter müssen wissen, dass sie Anweisungen hinterfragen sollen, statt sie einfach umzusetzen.“

 

Das große Risiko: Der Antwort-Button

Beim Techunternehmen Schwarz dagegen denkt Buchhalter Walden nicht ans Hinterfragen. Stattdessen mailt er am Dienstagnachmittag um 15.30 Uhr die Ankündigung der Swift-Bestätigung und fragt beim vermeintlichen Anwalt nach, wann die nächsten Zahlungen fällig sind. Doch mit dieser Mail wendet sich das Blatt – wegen eines kleinen Details: Per Antwort-Button will Walden an Dahmen mailen. Damit auch sein Chef Zink im Bilde bleibt, setzt er dessen Mailadresse selbst ins cc-Feld ein: Es ist die erste Mail, die nicht ausschließlich zurück an die Betrüger geht, sondern auch beim Vorstandschef landet. Geschäftsführer Zink liest die E-Mail am folgenden Morgen. Sofort geht er zu Walden und fragt ihn, was es mit dieser Überweisung auf sich habe. Der Betrug fliegt auf.

Anita Kim-Reinartz (Foto: EY)

Anita Kim-Reinartz (Foto: EY)

 

Gäbe es für Buchhaltungen das Verbot, Antwortbutton zu nutzen, immer eine neue E-Mail anzulegen und Adressen eigenhändig einzutippen, hätten technische Tricks – bei denen hinter der Mailadresse unsichtbar eine weitere liegt, direkt zu den Betrügern – , keine Chance. „Ebenso wenig wie Endungen der Betrüger-Mailadressen mit einem eingefügten i wie `comi´ statt ´.com´ “ oder ´.coim´, was man schnell überliest“, sagt Anita Kim-Reinartz, Expertin für forensische Datenanalyse bei der Beratungsgesellschaft EY.

 

Bei der Risikobewertung wird der menschliche Faktor unterschätzt

Dass die Gauner überhaupt so weit kommen konnten, lag neben der detaillierten Inszenierung des Verbrechens an der Kultur im Hause. „Was die Unternehmen bei der Risikobewertung unterschätzen, ist der menschliche Faktor“, sagt Kim-Reinartz.

 

Die Angst der Mitarbeiter vor der Hierarchie

Das Problem sei, dass die meisten Mitarbeiter Angst vor der höheren Hierarchieebene hätten. Diese Angst nutzen die Banden aus. Scheut sich ein Mitarbeiter, nach einem Betrug seinen Vorgesetzten zu informieren oder den vermeintlichen Chef-Absender anzusprechen, geht wertvolle Zeit verloren, in der das Geld womöglich zurückgeholt werden könnte. Familienunternehmen wiederum, die über Jahre erfolgreich sind und wachsen, verpassen es oft, ihre Strukturen der neuen Größe anzupassen. Durchwahl und Mailadresse jedes Mitarbeiters stehen auf der Homepage, Überweisungen werden auf Zuruf ausgeführt. Vier-Augen-Prinzip? Ist was für Großkonzerne.

 

Beliebte Opfer: Firmen, die expandieren

Genau solche Unternehmen wählen die Betrüger für ihre Attacken gerne aus. Besonders beliebt sind zudem Unternehmen, die potenziell andere Firmen kaufen und expandieren. Dafür durchforsten die Verbrecher Register und Fachpresse.

Denn „die Täter haben Know-how und Business-Intelligenz, sie arbeiten wie kleine Konzerne und sind gut organisiert,“ sagt Bodo Meseke, ebenfalls Fraud-Experte bei EY. Die Angreifer bereiten sich akribisch vor und recherchieren gründlich über die Unternehmen, sagt Meseke. „Sie kennen die Vorstandsnamen, suchen nach Firmen mit hohen Eigenkapitalquoten und finden ihre Opfer auch über Facebook oder Berufsnetzwerke wie Xing.“

Tim Meseke, Fraud-Experte bei EY (Foto: EY)

Bodo Meseke, Fraud-Experte bei EY (Foto: EY)

 

Nach zwei Tagen ist das Geld gerettet

Am Mittwoch gegen zehn Uhr ruft Zink schließlich seine Hausbank an und verständigt die Polizei. Das Geld ist längst in Hongkong. Er zieht seinen Rechtsabteilungsleiter ins Vertrauen, der sofort die Stammkanzlei der Firma mit ins Boot holt. So beginnt ein Wettlauf mit der Zeit. „Handelt ein betrogenes Unternehmen schnell und schaltet Polizei und Anwälte ein, hat es eine Chance, das Geld, sofern es bei einer Bank deponiert ist, vom Gericht einfrieren zu lassen und zurückzubekommen“, sagt Kim Lars Mehrbrey von der Kanzlei Hogan Lovells. Vorausgesetzt, es gelingt, einen Richter vor Ort zu überzeugen, Konten vorläufig zu sperren.

Kim Lars Mehrbrey von Hogan Lovells

Kim Lars Mehrbrey von Hogan Lovells

 

Zinks Anwälte schalten umgehend ein Büro in Hongkong ein. Er und Buchhalter Walden müssen an Eides statt versichern, dass sie getäuscht wurden. Dann gehen die Juristen an die Arbeit. Freitagmorgen um sechs ist endlich klar: Das Geld ist gerettet.

Dass die Sache glücklich ausgeht, ist jedoch die Ausnahme. Deshalb werden Versicherungen gegen solche Fake-President-Risiken immer attraktiver. Euler Hermes, das bei der Vertrauensschadenversicherung in Deutschland auf einen Marktanteil von 50 Prozent kommt, baut das schwierige Nischen-Segment gerade kräftig aus. Billig sind die Produkte allerdings nicht. Wer bei Euler Hermes Fake-President-Risiken bis zu einer Obergrenze von fünf Millionen Euro versichern will, zahlt auf die Prämie für die Vertrauensschadenversicherung 30 Prozent Aufschlag.

Die Firma Schwarz zumindest hat andere Konsequenzen aus dem Fall gezogen: Auf der Webseite sucht man inzwischen vergebens nach einem „direkten Draht“ in die Buchhaltung.

Mitarbeit: Melanie Bergermann, Matthias Kamp

 

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Das neue Datenschutzgesetz bringt Chaos – Tim Wybitul zeigt die wichtigsten Punkte

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Der Bundestag hat soeben das neue Datenschutz-Gesetz mit dem abschreckenden Namen Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU verabschiedet und damit die – noch so ein Wortungetüm – EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in nationales Recht umgesetzt, das bereits vor einem Jahr in Kraft trat.

Tim Wybitul von Hogan Lovells

Mehr als abschreckend findet das Ergebnis Tim Wybitul, Partner bei Hogan Lovells und Experte für betrieblichen Datenschutz und prophezeit ein Chaos:

„Politiker lassen Unternehmen im Regen stehen, denn das Gesetz ist selbst für Experten schwer zu verstehen.“ Für sie werde es nun teuer. Jetzt müssen Unternehmer sehen, wie sie mit diesem Chaos umgehen.“ Dasselbe gelte für Verbraucher und Verbände: sie können nur mit einem Gesetz arbeiten, das verständlich ist.

Damit nicht genug: Die Datenschutzbehörden haben angekündigt, dass sie das Gesetz teils für unzulässig halten und – entsprechend – nicht anwenden wollen.

 

Was das Datenschutzgesetz für Unternehmen bedeutet:

·         Hohe finanzielle Risiken bei Fehlern: Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent ihres globalen Umsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist

·         Schmerzensgeld: Arbeitnehmer können Schadensersatzansprüche auch wegen Nicht-Vermögensschäden geltend machen. Das ist neu und führt zu erheblichen wirtschaftlichen Risiken für Unternehmen.

Denn: Verbraucher und Verbände haben Verbandsklagerechte, die ihnen das Geltendmachen tatsächlicher oder behaupteter Ansprüche erleichtern.

·         Beweislast wird umgekehrt: Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass er die geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben einhält. Unter anderem auch die umfassenden Dokumentationspflichten der DSGVO.

·         Sonderregeln: Das Gesetz enthält Sonderregeln in Spezialgebieten wie Datenschutz am Arbeitsplatz, Videoüberwachung oder Profiling.

·         Teile vom bisherigen Datenschutzes bleiben: Der Gesetzgeber versucht, möglichst große Teile des bisherigen deutschen Datenschutzes zu übernehmen

·         Compliance-Kontrollen werden schwieriger: Das Aufklären von Straftaten im Unternehmen oder anderen Pflichtverstößen bleibt erlaubt, muss aber strengen Anforderungen genügen – gerade bei der Transparenz der Datenverarbeitung.

·         Betriebsräte und der Paragraf 26 BDSG: Auch die Datenverarbeitung durch Betriebsräte muss sich nun an den Maßstäben des BDSG und der DSGVO messen lassen.

·         Betriebsvereinbarungen: Diese Kollektivvereinbarungen bleiben zulässig, um – erlaubte – Datenverarbeitung zu regeln. Sie müssen aber die Anforderungen von Artikel 88 Absatz 2 DSGVO und Paragraf 26 BDSG erfüllen. Die Folge: Auch viele schon geltende Betriebsvereinbarungen müssen nun einzeln oder durch den Abschluss entsprechender Rahmenbetriebsvereinbarungen angepasst werden.

 

 

WiWo-Top-Kanzleien Patentrecht: Die Eierstöcke chinesischer Zwerghamster – Anwälte-Ranking

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Anwälte-Ranking

Deutsche Gerichte sind schnell und günstig. Deshalb tragen Ausländer ihre Patentstreite gern hier aus. Patentanwälte verdienen gut daran.

Wenn der Pharmahersteller Merck aus New Jersey in den USA seinen japanischen Konkurrenten Shionogi aus Osaka wegen Patentverletzung verklagt, zieht er weder vor ein amerikanisches noch vor ein japanische Gericht, sondern vors Landgericht Düsseldorf. Bei Patentstreitigkeiten können sich Konzerne ihr Gericht praktisch weltweit aussuchen. Hauptsache, in dem Land gibt´s einen Internetanschluss, über den man die Webseite des Unternehmens erreicht und das betreffende Produkt dort kaufen kann. „Mannheim und Düsseldorf stehen weltweit ganz oben auf der Beliebtheitsskala für Patentstreitigkeiten“, sagt Gisbert Hohagen, Patentrechtsanwalt bei der Großkanzlei TaylorWessing.

Gisbert Hohagen, TaylorWessing

 

Drei gute Gründe sprechen für deutsche Gerichte

Warum ausgerechnet Deutschland? Dafür haben Unternehmen drei gute Gründe, sagt Patentrechtsanwalt Christian Harmsen von Bird & Bird in Düsseldorf: Die Verfahren gehen schnell, sie dauern im Schnitt zwölf bis 14 Monate. Außerdem sind sie im internationalen Vergleich günstig, in Großbritannien kosten Prozesse drei- bis viermal so viel, in den USA gleich zehnmal so viel wie in Deutschland. Vor allem aber die deutschen Richter gelten als besonders versiert, sie sind spezialisiert auf nur diese Fälle – was die Prozesse aus Sicht der Kläger berechenbarer macht.

Zumal: Wer in anderen Ländern klagt, riskiert, dass die Richter am Ende das Patent für nichtig erklären – und niemand mehr etwas davon hat. „Großbritannien ist ein wahrer Patente-Friedhof“, sagt ein Top-Patentrechtler, der ungenannt bleiben will. In Deutschland hingegen sei kein sogenannter Nichtigkeitseinwand zulässig und das schützt die Patenbesitzer.

Die Folge: Selbst japanische Mandanten verklagen in Deutschland chinesische Unternehmen, die Patente verletzen. 63 Prozent aller Patentstreitigkeiten in Europa landen vor den deutschen Patentgerichten, sagt Hohagen von TaylorWessing. Deutsche Anwälte verdienen daran: Zwei Drittel seiner Mandanten kommen aus dem Ausland.

 

890 Anwälte in der Wertung

Hohagen ist einer der 20 Patentrechtsanwälte aus 15 Top-Anwaltskanzleien, die sich im Ranking der Wirtschaftswoche Top-Kanzleien in drei verschiedenen Jury-Runden durchsetzten. Patentrechtsanwälte – Juristen – arbeiten oft mit Patentanwälten zusammen, die in der Regel eine naturwissenschaftlich-technische Ausbildung haben. In der ersten Runde des Auswahlverfahrens identifizierte das Handelsblatt Research Institute (HRI) 269 Patentrechtsanwälte und 621 Patentanwälte. Denen wurde in einer Peer-Group-Befragung alle Patentrechtsanwälte und Patentanwälte zur Bewertung vorgelegt, wobei Eigenbewertungen ausgeschlossen waren. Aus den Anwälten mit den meisten Punkten stellte die Jury die Empfehlungslisten zusammen. Besetzt ist die Jury mit den Unternehmensjuristen Franziska Preissinger von Novartis, Stephan Wolke von Thyssenkrupp Intellectual Property, Stephan Gürtler von Merck Group und Hermann Kremer von Audi. Für die wissenschaftliche Seite votierte Achim Schunder, Leiter Zeitschriften des Verlags C.H.Beck als Juror.

 

In der Mobilfunk- und der Pharmabranche gibt´s die meisten Patentklagen

Vor allem zwei Branchen beschäftigen die Anwälte: Mobilfunk und Pharmaindustrie. In der Branche klagen nicht nur Originalhersteller gegen Nachahmer, sondern auch Originalhersteller gegeneinander. „Doch die wollen keinesfalls, dass das publik wird“, sagt Hohagen. Ein neuer Typ von Playern vor dem Richtertisch sind die Patentverwerter, Unternehmen wie Nokia, die vieles nicht mehr selbst produzieren, aber einst selbstentwickelte Patente halten und lizensieren. Oder Firmen, die nie etwas hergestellt haben, aber zusammengekaufte Patente halten – Insider nennen sie Trolle. Zu denen zählt das Private-Equity-Unternehmen IP Com, das ein ganzes Produktportfolio von Bosch gekauft hat und nun alle möglichen Unternehmen weltweit verklagt, um Patenteinnahmen zu generieren, erzählt Harmsen. Klar, dass darunter auch Schrottpatente sind, die rechtlich nicht abgesichert sind oder bei denen es schwer fällt, eine Patentverletzung nachzuweisen.

Christian Harmsen, Bird & Bird

Es gibt keine Guten oder Bösen

Gute und Böse gibt es bei den Patentklagen nicht, es ist auch völlig egal, ob ein Patent absichtlich oder aus Versehen verletzt wurde. Gerade im Mobilfunkbereich gibt es ein Riesenportfolio von Patenten, die alle dicht beieinander liegen laut Bird & Bird – Anwalt Harmsen. Die Patentrichter prüfen nur: Macht ein Produkt von dem Patent Gebrauch?

Harmsen vertrat erst kürzlich Nokia gegen Apple in einem viel beachteten Prozess um gleich 32 Patente und riesige Lizenzwerte – Technologien für Displays, Bedienung, Chips, Antennen, die Anzeige von Videos, Software und weitere Funktionen. Mit dem Ende des Streits sprang der Nokia-Kurs um fast sieben Prozent.

Manchmal kommt es einfach nur deshalb zum Prozess, weil die Laufzeit eines Lizenzvertrags endet und sich die beiden Beteiligten nicht einigen können, zu welchem Preis der Lizenzvertrag fortgesetzt wird, berichtet Roland Küppers von TaylorWessing.

All solche Streitigkeiten sind für Patentrechtsanwälte profitabel. Angestellte Anwälte rechnen 250 bis 250 Euro je Stunde ab, Partner 350 bis 550 Euro und die Top-Stars zuweilen gar bis 900 Euro. Patentanwälte liegen mit maximal 300 Euro deutlich darunter.

 

Chinesische Zwerghamster

Um besonders viel Geld geht es im Pharmabereich vor allem bei den Biosimilars, den Generika im biotechnologischen Bereich, deren Entwicklung Milliarden kosten kann, berichtet von Andreas von Falck von Hogan Lovells. Patentrechtsanwälte wie er befassen sich dann sogar mit den Eierstöcken chinesischer Zwerghamster – die werden für die Produktion von Krebsmedikamenten gebraucht.

Andreas von Falck von Hogan Lovells (Foto: Hogan Lovells)

Bei Merck gegen Shionogi ging es allerdings um ein Aidsmittel. Merck bot den Japanern für die Verlängerung eines Lizenzvertrags zehn Millionen Dollar. Das war denen zu wenig, berichtet von Falck, der die Amerikaner vertrat. Beide Seiten wurden dann davon vom Bundesgerichtshof überrascht, der in einem Eilverfahren eine Zwangslizenz anordnete: der öffentlichen Gesundheit zuliebe. Denn Shionogi bietet das Medikament selbst nicht in Deutschland an so dass Merck es weiter hier verkaufen sollte, so die Richter. Manchmal ist es eben doch nicht für beide Seiten vorteilhaft, Prozesse nach Deutschland zu verlagern.

 

Topkanzleien für Patentrecht
Welche Sozietäten und Spezialisten die Jury besonders empfiehlt
Kanzlei Anwälte
Patentrechtsanwälte (Juristen)
Allen & Overy Joachim Feldges
Ampersand Hosea Haag
Arnold Ruess Bernhard Arnold
Bird & Bird Christian Harmsen
CBH Stephan Gruber
Freshfields Frank-Erich Hufnagel
Hogan Lovells Andreas v. Falck. Martin Chakraborty. Steffen Steininger. Martin Fähndrich
Hoyng ROKH Monegier Klaus Haft
Kather Augenstein Peter Kather. Christof Augenstein
Klaka Olaf Giebe
Krieger Mes & Graf von der Groeben Axel Verhauwen
Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan Marcus Grosch
Rospatt Osten Pross Thomas Musmann
Taylor Wessing Roland Küppers. ‧Gisbert Hohagen
Wildanger Kehrwald Graf v. Schwerin & Partner Eva Geschke
Patentanwälte (Ingenieure u. a.)
Andrejewski Honke Bernd Lorenz
Bardehle Pagenberg Joachim Mader
Cohausz & Florack Gottfried Schüll
df-mp Dörries Frank-‧Molnia & Pohlman David Molnia. H. Ulrich Dörries
Dreiss Thomas Knapp
Eisenführ Speiser Jochen Ehlers
Freischem & Partner Stephan Freischem
Glawe Delfs Moll Christof Keussen
Hoffmann Eitle Thorsten Bausch
KNH Matthias Rößler
König Szynka Tilmann von Renesse Gregor König. Dirk Szynka
Lederer & Keller Günter Keller
Maikowski & Ninnemann Felix Gross. Gunnar Baumgärtel
Mitscherlich Christian Rupp
Ter Meer Steinmeister & Partner Bernd Aechter
von Kreisler Selting ‧Werner Alexander von Kirschbaum
Winter. Brandl. Fürniss. Hübner. Röss. Kaiser. Polte Willi Polte
Witte. Weller & Partner Gabriele Laufer
Quelle: WirtschaftsWoche 2017 – WiWo-Top-Kanzleien

 

 

Topkanzleien für Patentrecht
Welche Sozietäten und Spezialisten die Jury besonders empfiehlt
Kanzlei Anwälte
Patentrechtsanwälte (Juristen)
Allen & Overy Joachim Feldges
Ampersand Hosea Haag
Arnold Ruess Bernhard Arnold
Bird & Bird Christian Harmsen
CBH Stephan Gruber
Freshfields Frank-Erich Hufnagel
Hogan Lovells Andreas v. Falck. Martin Chakraborty. Steffen Steininger. Martin Fähndrich
Hoyng ROKH Monegier Klaus Haft
Kather Augenstein Peter Kather. Christof Augenstein
Klaka Olaf Giebe
Krieger Mes & Graf von der Groeben Axel Verhauwen
Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan Marcus Grosch
Rospatt Osten Pross Thomas Musmann
Taylor Wessing Roland Küppers. ‧Gisbert Hohagen
Wildanger Kehrwald Graf v. Schwerin & Partner Eva Geschke
Patentanwälte (Ingenieure u. a.)
Andrejewski Honke Bernd Lorenz
Bardehle Pagenberg Joachim Mader
Cohausz & Florack Gottfried Schüll
df-mp Dörries Frank-‧Molnia & Pohlman David Molnia. H. Ulrich Dörries
Dreiss Thomas Knapp
Eisenführ Speiser Jochen Ehlers
Freischem & Partner Stephan Freischem
Glawe Delfs Moll Christof Keussen
Hoffmann Eitle Thorsten Bausch
KNH Matthias Rößler
König Szynka Tilmann von Renesse Gregor König. Dirk Szynka
Lederer & Keller Günter Keller
Maikowski & Ninnemann Felix Gross. Gunnar Baumgärtel
Mitscherlich Christian Rupp
Ter Meer Steinmeister & Partner Bernd Aechter
von Kreisler Selting ‧Werner Alexander von Kirschbaum
Winter. Brandl. Fürniss. Hübner. Röss. Kaiser. Polte Willi Polte
Witte. Weller & Partner Gabriele Laufer
Quelle: WirtschaftsWoche 2017 – WiWo Top-Kanzleien

 

 

Arbeitsrecht: EFAR-Blogparade zum Urlaubsrecht – das Ergebnis

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Urlaubsansprüche bergen immer mehr Konfliktpotenzial zwischen Unternehmen und Mitarbeitern. Fragen rund ums Urlaubsrecht waren das Thema einer Blogparade, zu der Silvio Fricke für das Expertenforum für Arbeitsrecht (EFAR) aufgerufen hatte. Er ist Mitinitiator des EFAR und Geschäftsführer des Bundesverbandes für Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU)

Silvio Fricke (Foto:Privat)

Hier sind die Ergebnisse der Blogparade: 

 

Eine Blogparade zum Urlaubsrecht

In den vergangenen Jahren, bedingt vor allem durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (denken wir nur an dessen „Schultz-Hoff-Entscheidung“), aber auch durch diverse Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und verschiedener Landesarbeitsgerichte in den vergangenen Monaten wurde das Urlaubsrecht gründlich durcheinandergewirbelt. Kein Wunder, dass sich im Unternehmensalltag eine Vielzahl von Fragen rund um den Urlaub stellen – sei es nun aus Sicht desjenigen der Urlaub machen möchte oder derjenigen, die diesen als Führungskraft genehmigen oder administrieren muss.

Deshalb haben die Initiatoren des Meta-Blogs „Expertenforum Arbeitsrecht – EFAR“ die stark wachsende, arbeitsrechtliche Blogosphäre im Rahmen einer #EFARBlogparade aufgerufen, Kurzbeiträge und Kommentare zu aktuellen Fragen im Urlaubsrecht zu verfassen. Spannende Beiträge und lesenswerte Informationen sind dabei zusammengekommen:

 

Urlaub statt Geld: Wettbewerbskomponente oder Verstoß gegen Entgelttransparenz? 

„Zeit“ wird immer mehr zur heiß begehrten Ressource bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Dies zeigt sich auch in den gerade abgeschlossenen Tarifverhandlungen der Metall- und Elektroindustrie. War vor wenigen Jahren nur der Verdienst entscheidend, ob Mitarbeiter ihren Arbeitgeber als attraktiv einschätzen, ist das Thema „Arbeitszeit“ und damit vor allem gemeint die „selbstbestimmte“ Arbeitszeit stark im Vormarsch. Selbstbestimmte Zeit also, die mir die Freiheit gibt, über mein Tun – oder Nichttun – möglichst alleine zu entscheiden und ohne dabei meinen regelmäßigen Verdienst zu gefährden. Eigentlich ein bisschen wie beim Urlaub, oder? Britta Redmann beschäftigt sich in Ihrem Teilnehmerbeitrag mit Urlaub statt Geld als #NewWork-Komponente.

 

Nicht nur bei Scheinselbständigen: Risiken für Arbeitgeber, langjährig angesammelte Urlaubsansprüche erfüllen zu müssen, werden massiv verschärft

Am 29. November 2017 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf ein sogenanntes Vorlageersuchen des Court of Appeal (England & Wales) entschieden, dass Ansprüche auf bezahlten Urlaub auch bei entgegenstehenden gesetzlichen Regelungen bis zum Zeitpunkt der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu übertragen und ggf. anzusammeln sind, wenn die Ansprüche zuvor wegen der Weigerung des Arbeitgebers, diese Urlaubszeiten zu vergüten, nicht ausgeübt worden sind (Rs. King / The Sash Window Workshop Ltd. u.a. (C-214/16)). Diese Entscheidung wird auch weitreichende Folgen für das deutsche Urlaubsrecht haben. Die Risiken für Arbeitgeber, langjährig angesammelte Urlaubsansprüche erfüllen zu müssen, werden massiv verschärft. Dies gilt vor allem bei Selbständigen, die sich im Nachhinein als scheinselbständig entpuppen, meinen Henrik Lüthge und Franziska von Kummer von Beiten Burkhardt in ihrem Teilnehmerbeitrag zur #EFARBlogparade.

 

Bei Arbeitgeberwechsel: Ohne Urlaubsbescheinigung kein Urlaub!

Nur wenige Arbeitgeber verlangen bei Neueinstellungen im laufenden Kalenderjahr eine Urlaubsbescheinigung des vorherigen Arbeitgebers – und gewähren damit in vielen Fällen „doppelt“ Urlaub. Das Einfordern einer entsprechenden Urlaubsbescheinigung spart im Regelfall bares Geld: Gerade in Fällen, in denen der Mitarbeiter am Ende der ersten Jahreshälfte eingestellt wird, kann der (ungekürzt entstehende) Urlaubsanspruch in den meisten Fällen deutlich reduziert werden, da der vorherige Arbeitgeber in der Regel einen erheblichen Teil des Anspruches bereits in Natura gewährt oder abgegolten hat. Darauf weist Rechtsanwältin Julia Viohl in Ihrem Teilnehmerbeitrag im Blog von vangard hin.

 

Arbeitgeber darf sich mit der Genehmigung von Urlaub nicht allzu lange Zeit lassen

Arbeitgeber sollten über eingereichte Urlaubswünsche ihrer Beschäftigten innerhalb eines Monats entscheiden. Denn lässt der Arbeitgeber diese Zeitspanne verstreichen, kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Urlaub gewährt wird, entschied das Arbeitsgericht Chemnitz in einem am Donnerstag, 15.02.2018, veröffentlichten Urteil (Urteil vom 29. Januar 2018 – Aktenzeichen 11 Ca 1751/17). Unwirksam sind Klauseln in einer einseitig vom Arbeitgeber festgelegten Dienstordnung, wonach sich der Arbeitgeber mit einer Genehmigung bis fünf Werktage vor Urlaubsantritt Zeit lassen kann. Das aktuelle Urteil erläutert Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder in seinem Teilnehmerbeitrag für die #EFARBlogparade #Urlaubsrecht.

 

„Kevin, erst räumst du aber mal dein Zimmer auf!“ – Der Urlaubsanspruch im E-Sport

Das Bild, das E-Sport häufig noch mit Redbull und Kartoffelchips konsumierenden und im heimischen Kinderzimmern ziellos vor sich hin daddelnden Teenagern in Verbindung bringt, entspricht schon lange nicht mehr den Tatsachen. Die besten ihrer Branche verdienen in den Disziplinen wie FIFA 18, Counterstrike oder League of Legends längst Millionenbeträge und sind – ganz wie “echte” Sportler – Idole für viele junge Gamer, die zu Spielen in Hallen strömen oder sie online verfolgen. Es lohnt sich daher, sich auch einmal mit rechtlichen Fragestellungen rund um den E-Sport – hier dem Urlaubsanspruch – auseinanderzusetzen: Rechtsanwalt Arno Lampmann tut dies in seinem Teilnehmerbeitrag für die #EFARBlogparade #Urlaubsrecht.

 

Just in time – Urlaub muss rechtzeitig genommen werden

Es kommt auf das Timing an: wenn Arbeitnehmer ihren Urlaub nicht rechtzeitig nehmen (können), droht der Verlust von Urlaubsansprüchen. Das wollen Arbeitnehmer natürlich vermeiden. Doch wann ist der Urlaub noch rechtzeitig genommen und was passiert, wenn der Arbeitnehmer an der Geltendmachung von Urlaubsansprüchen gehindert ist? Insbesondere seit dem Jahr 2009 hat sich in der Rechtsprechung des EuGH und des BAG zu dieser Frage eine turbulente Rechtsprechung entwickelt, die aber nunmehr als gefestigt angesehen werden kann. Diese Rechtsprechung erläutert Rechtsanwalt Stefan Richter von Hogan Lovells LLP im dortigen Unternehmerblog.

 

Das Kreuz mit der Berechnung des Urlaubanspruchs

Bei der Berechnung von Urlaubsansprüchen ist grundsätzlich besondere Aufmerksamkeit geboten. Denn so einfach, wie diese bei einem ersten Blick in das Bundesurlaubsgesetz erscheint, ist diese bereits deshalb nicht, weil heutzutage die im Gesetz verankerte Sechs-Tage-Woche nicht mehr üblich ist. Noch mehr Obacht ist aber bei einer unterjährigen Veränderung der Wochenarbeitstage geboten. Zur komplexen Berechnung bei unregelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit oder bei Tätigkeit in Teilzeit führt Rechtsanwältin Lisa-Marie Niklas in Ihrem umfangreichen und lesenswerten Teilnehmerbeitrag für die #EFARBlogparade #Urlaubsrecht im Blog von CMS Hasche Sigle aus.

 

(Keine?) Pflicht des Arbeitgebers, Urlaub von sich aus zu gewähren: Wie wird der EuGH entscheiden?

Muss der Arbeitgeber Urlaub von sich aus gewähren? Diese Fragestellung entspringt einem Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2016 – 9 AZR 541/15 (A) an den EuGH. Darin fragt das BAG den EuGH vor allem, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich den Urlaub festzulegen. Eine Bejahung dieser Frage hätte zur Folge, dass der Urlaub bei Nichtgewährung auch dann nicht verfällt, wenn der Arbeitnehmer zuvor keinen Urlaub beantragt hatte. Der Teilnehmerbeitrag von Rechtsanwalt Artur Kühnel geht der Frage nach, ob sich aus einer aktuellen Entscheidung des EuGH nicht bereits erkennen lässt, wie der EuGH diese Frage beantworten wird.

 

Hier eine weitere Blogparade des EFAR zu den Sozialen Medien:

Umgang mit sozialen Medien am Arbeitsplatz: Ergebnisse der Blogparade des #EFAR

DSGVO: Die skurrilen Folgen vom Datenschutz und Anwälte, die sich schon die Lätzchen umgebunden haben

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Der Frankfurter Datenschutzanwalt Tim Wybitul von Hogan Lovells hat schon vor gut einem Jahr mit seiner Prophezeiung hier im Management-Blog richtig gelegen: „Das neue Datenschutzgesetz bringt Chaos – Tim Wybitul zeigt die wichtigsten Punkte“ war der Titel seines Gastbeitrags. Wybitul:http://blog.wiwo.de/management/2017/04/27/das-neue-datenschutzgesetz-bringt-chaos-tim-wybitul-zeigt-die-wichtigsten-punkte/

 

Genug Zeit – trotzdem ist Weihnachten wieder so unerwartet schnell da

Nebenbei bemerkt: Das war schon im April vergangenen Jahres. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stand seitdem schon fest, die Unternehmen landauflandab – insbesondere deren Rechts- und Personalabteilungen – hatten Zeit genug, sich vorzubereiten. Aber irgendwie war es dann doch wieder wie mit Weihnachten: wenn es denn wieder kurz vor der Tür steht, sind alle überrascht.

Tim Wybitul  (Foto: Hogan Lovells)

 

Wybitul jedenfalls hat recht behalten. Das neue Gesetz bringt Chaos. Schon bevor es richtig losgeht, allein  mit der Hektik der Vorbereitung auf den letzten Drücker und den vielen Unsicherheiten, wer was genau tun muss und ob überhaupt.

 

Skurrile, unerwartete Folgen 

Patrick Bernau von „Faz.net“  listet die skurrilsten Folgen auf: „Private Blogs, Fußballblogs, eine Kindertagesstätte in Karlsruhe – überall werden Webseiten zumindest zeitweise abgeschaltet, weil ihre Betreiber sich von den Regeln der DSGVO überfordert sehen. Selbst die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat ihre Webseite seit Inkrafttreten abgeschaltet. Sie dementiert, dass das in direktem Zusammenhang zur DSGVO stehe.“ Mehr noch: Eine Regionalzeitung will ihren Lesern nicht mehr zum Geburtstag gratulieren, weil sie die Geburtstage ja nicht mehr speichern darf. Und bei der „Bewegungs- und Rehabilitationssportgemeinschaft Ingelheim“ sei gleich der komplette Vorstand zurück getreten – aus Angst vor der Datenschutz-Verordnung. http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/diginomics/skurrile-folgen-der-dsgvo-15609815.html

Seit Tagen stehlen mir schon die E-Mails Stunden, in denen man – oft äußerst mühevoll und zeitraubend – die Absender schützen soll vor dem Vorwurf, gegen den Datenschutz zu verstoßen. Sie kommen von allen möglichen nur denkbaren Absendern, Unternehmen, Verlagen, Kanzleien, Medien, DAX-Konzernen und vielen, von denen man noch nie eine Pressemeldung erhalten hat – oder zuletzt vor etlichen Jahren.

 

Zeitraubende E-Mails

Da sind die Mails, bei denen man nur schweigen muss und alles ok, die sind mir die liebsten – aber bis man den Passus gefunden hat, muss man sie meist ganz lesen. Es ist ja nicht so, dass die Absender es einem leicht machen mit Fettdruck des Wichtigen.

Dann folgen die E-Mails, bei denen ein einfaches „ja“ als Antwort genügt und der Fall ist erledigt. Auch gut.

 

Ulkige Kanzlei-Kompetenzen: Gastfreundschaft, Beachtung, Weißer Kragen

Aber dann kommt´s: Die, bei denen man Häkchen setzen muss (die wundersamerweise in diversen Interaktionen immer wieder verschwinden und nochmal gesetzt werden müssen), man Antwortformulare mühselig ausfüllen muss und – was ja eigentlich nicht so blöde ist – man auch gleich seine Recherchegebiete ankreuzen muss. Krude wird es dann, wenn eine angelsächsische, namhafte Großkanzlei es sich einfach – und den Empfängern schwer – macht und offenbar den Google-Übersetzer oder ähnliches genutzt hat: Und wenn sie den erstaunten Empfängern als Rechtsgebiete für künftige Infos „Gastfreundschaft“ „Beachtung“ und „Weißer Kragen“ anbietet.

Das Modell Antwortformular erweist sich auch als das Unpraktischste. Eins war so schlecht programmiert, dass ich es am Ende viermal bestätigt hatte – ohne sicher zu sein, dass es geklappt hatte.

Damit nicht genug: die häufigste Frage in den vergangene Tagen, die ich mit Häkchen beantworten sollte, war, ob ich kein Computer bin. Und weiter geht´s mit lustigen Memory-Spielen in zwei Varianten. Um zu belegen, dass ich ein echter Mensch bin, soll ich unter zehn ziemlich schlecht aufgenommenen Fotos die ankreuzen, auf denen ein Autoteil zu sehen ist. Oder ein Hydrant – das war einfacher, weil er knallrot ist. Zu Ende? Haha, haben Sie gedacht – ich auch. Aber dann bekommt man angekündigt, dass man jetzt noch eine Mail bekomme mit einem Link, auf den man wiederum klicken muss…

 

Übervorsichtiger Humbug – nicht ganz, eher cleverer Gewinn

Um´s vorwegzunehmen: ich erfuhr später – im Experten-Gespräch – dass all dieser Humburg gar nicht nötig und übervorsichtig ist. Eine einfache Info-Mail, bei der der Adressat nix tun muss.

Doch halt, stopp – da gibt es noch ein geheimes Motiv der DSGVO-Einwilligungs-Mailer: Die Absender machen sich – und mir gleich mit – gar nicht nur aus Übervorsicht und unbedingtem Willen zur Gesetzestreue die viele Arbeit. Denn auf diese Weise lässt sich der Datenpool elegant aktualisieren und anschließend sind die Altdaten zehnmal so viel wert – weil sie nun Neudaten sind.

 

Einwilligungsmails im Spam

Müssig, zu erwähnen, dass in dieser Tagen gerade von diesen E-Mails eine große Zahl im Spam-Ordner statt im Posteingang landet. Ob das den Absendern klar ist? Eher nicht.

Beim Lunch jedenfalls erzählen Kollegen, wie sie sich freuen, dass sie manche Newsletter nun künftig nicht mehr bekommen. Eine Twitter-Lady freut sich hämisch über einen Neswletter, den sie ohne vorherige Zustimmung bekommen hat und dessen Absender sie jetzt zur Rechenschaft ziehen und anschreiben will.

Nach all dem Bohei begann ich nach einem Tipp eines Steuerberaters auch zu zweifeln, was um Himmels willen gilt: Praktisch jede Homepage müsse nun irgendwelche Hinweise enthalten – selbst wenn sie kein Kontaktformular hat, keine Gästebuchfunktion und überhaupt nicht Interaktives. Und da schon gar nichts aufläuft, was man überhaupt sammeln könnte.

 

Wer nix sammelt, muss nichts tun? Auch wieder falsch

Ob Datenschutz-Profi Wybitul die Antwort auf Fragen solcher Kleinunternehmen weiß? Aus der kurzen Frage wurde ein denkwürdiges Gespräch  – und dieses Blog-Stück. Die Antwort des Experten lautete nämlich: Wenn man sicher gehen will, sollte auch ohne jede Interaktionsmöglichkeit einen Datenschutzhinweis auf seine Homepage stellen – auch wenn der anscheinend so umfangreich ist wie sonst AGB´s ist, die keiner lesen will und kann.

 

Datenschutz für Hacker

Weil auch eine Webseite personenbezogene Daten verarbeitet. Der Server sammelt nämlich automatisch IP-Adressen der Besucher. Wozu er das tut? Um zu bemerken, wenn Hacker im Sekundentakt Angriffe starten. Ich verstehe, auch die Hacker müssen natürlich Datenschutz genießen. Soso.

Die Gegenwehr: Man kann versuchen, die IP-Adressen der Homepage-Besucher nicht oder nur in anonymisierter Form zu sammeln, „dann hat man zwar technische Nachteile, hat aber das Datenschutzthema nicht“, sagt Tim Wybitul.

Doch der Jurist erzählt noch viel mehr Interessantes: Von der Überlastung der Unternehmen mit der DSGVO. Jeder, der behaupte, es gebe keinen administrativen Aufwand, der rede groben Unfug. Wer glaube, er sei fertig mit den Anforderungen des neuen Gesetzes, sei immer noch nicht fertig. Wybitul: „Keiner, der Ahnung hat, glaubt, er ist jetzt schon wirklich fertig.“  Und er erzählt aus einem Beratungsalltag: Drei seiner über 100 DSGVO-Mandanten glaubten bereits, sie hätten das Ganze schon geschafft – bis diese drei Fragen auftauchten:

  • Ob sie ein Löschkonzept haben? Vor allem: eins, das rechtlich ok ist.
  • Ob sie Zugriffsberechtigungskonzepte für alle Datenverarbeitungen haben, die dem Gesetz Genüge tun?
  • Ob sie ein vollständiges Verarbeitungsverzeichnis haben, in dem beispielsweise auch die Verarbeitungszwecke ordentlich festgelegt sind?

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Unternehmen müssen eigens Leute einstellen wegen der DSGVO

Ob die Unternehmen diese Mehrarbeiten einfach so neben dem Tagesgeschäft schaffen? Nein, denkt Wybitul. Die IT-, Rechts- und die Personalabteilungen müssten dafür neue Leute einstellen. Das einzige Problem: Die Leute gibt es gar nicht auf dem Arbeitsmarkt. Unternehmen suchen händeringend nach diesen Profis, aber so schnell lässt sich das Datenschutz eben auch nicht lernen, sagt Wybitul.

Auch nicht von den vielen selbsternannten Datenschutzexperten unter den Anwälten, sagt er. Denn die überschwemmten ja derzeit alles und jeden mit ihre Weisheiten und Rechtstipps, auch wenn se oft nicht mal stimmen.

 

Abmahnanwälte wetzen schon die Messer

Das wahre Risiko für Unternehmen hierzulande seien erstmal auch nicht die hohen angedrohten Bußgelder, sondern die Abmahnanwälte. An den Bußgeldhype glaubt Wybitul nicht und ist genervt von der Panikmache. Doch die Abmahnanwälte, die freuten sich schon „wie Bolle“. Einer erzählte ihm im O-Ton: „Wir haben uns schon das Lätzchen umgebunden und die Messer gewetzt.“ Die durchkämmen jetzt nämlich die Homepages der Unternehmen und haben allerbeste Chancen, fündig zu werden. „Jeder fünfte Mittelständler hat mindestens keine Datenschutzerklärung auf seiner Homepage“, schätzt Wybitul.

Seine Erwartung: Die Abmahnanwälte werden die Firmen dazu zwingen, ihren Datenschützern und Kanzleien viel Geld zu geben, um sie ordentlich zu verteidigen. Der Schaden an der Marktwirtschaft sei hoch.

Das nächste Problem seien die Gerichte – aber nicht nur für die Unternehmen, sondern auch die Justiz selbst: „Wenn die Richter den Abmahnanwälten – noch dazu für diese Bagatellen – Gebühren und Schadenersatz zusprechen, ist die Folge am Ende der  Stillstand der Rechtspflege.“

 

 

 

 

 


DSGVO: Erste Hilfe gegen Abmahnanwälte von Datenschutzanwalt Tim Wybitul

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Was tun? Erste Hilfe bei Abmahnungen von der Konkurrenz oder Abmahnanwälten wegen Datenschutzverstößen – von Datenschutzanwalt Tim Wybitul von der Kanzlei Hogan Lovells

Bei vielen Unternehmen flattern schon die ersten Abmahnungen ins Haus. Der Vorwurf dieser Absender, die Abmahnanwälte: Tatsächliche oder auch nur vermutete Datenschutzverstöße gegen die DSGVO. Seit nicht mal zwei Wochen gilt ein neues Datenschutzrecht. Und schon nutzen Abmahnanwälte, aber auch die ersten Unternehmen das neue Recht, um Wettbewerber zu ärgern oder einfach Geld zu verdienen. Wer so ein Abmahnschreiben erhält, steht in aller Regel ziemlich hilflos da. Denn hier geht es in bestem Juristendeutsch zur Sache: unterbliebene oder unzureichende Datenschutzhinweise, Wettbewerbsverstoß, strafbewehrte Unterlassungserklärung. Das wirkt wie ein Faustschlag in die Magengrube: Denn natürlich sollen Sie die Anwaltsgebühren für ihre eigene Abmahnung bezahlen.

 

Was tun, wenn eine Abmahnung wegen DSGVO-Verstößen ins Haus flattert?

Erst einmal nicht zahlen. Und genau aufpassen, wie man auf das Abmahnschreiben antwortet. Die Rechtslage ist ja eben noch weitgehend offen. Daher sollte man zunächst drauf achten, dass man sich hier kein Eigentor schießt: Insbesondere sollte man ausdrücklich darauf hinweisen, dass man den Anspruch des Abmahners nicht anerkennen will. Ansonsten kann es sein, dass man versehentlich einräumt, dass man Daten unter Verstoß gegen die DSGVO verarbeitet hat.

Darauf könnten der Abmahnende oder seine Mandaten später womöglich sogar Schadensersatzansprüche stützen. Kommt die Abmahnung im Namen eines Konkurrenten, ist dieses Vorgehen ratsam: Im Antwortschreiben klar festzuhalten, dass man davon ausgeht, dass der Wettbewerber gar nicht das Recht hat, wegen eines (zumeist geringfügigen) Datenschutzverstoßes abzumahnen.

Weitere Maßnahmen hängen dann von den Einzelheiten der Abmahnung ab. Und davon, welche Lücken man im Unternehmen noch bis zu einer ansatzweise vollständigen Umsetzung der DSGVO schließen muss.

Tim Wybitul, Hogan Lovells

Die richtige Vorgehensweise bei einer Abmahnung

* Keine Panik: Das Geld brauchen sie noch nicht abschreiben, noch ist alles ungeklärt, siehe oben.

* Nicht wegducken: Oft hilft schon ein klares Schreiben, in dem man die fehlende Abmahnbefugnis des Wettbewerbers behauptet. Es ist nämlich alles andere als sicher, dass man Datenschutzverstöße überhaupt als Wettbewerbsverstoß abmahnen kann. Den einen oder anderen Abmahnanwalt schrecken Sie durchaus schon mit einem deutlichen Antwortschreiben ab.

 

 

Das ganze hat ein Muster….

Eine ähnliche Abmahnmaschinerie gab es schon einmal, als der Gesetzgeber die Verpflichtung einführte, dass jede Homepage ein ausführliches Impressum mit umfangreichen Informationen enthalten muss. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkam, wurde schnell von sogenannten Abmahnanwälten in Anspruch genommen. Diese Anwälte schrieben im Auftrag eines Konkurrenten des betroffenen Unternehmens, eines Verbraucherschutzvereins oder sogar im Auftrag eines sogenannten Abmahnvereins.

Eigentlich geht es also darum, Wettbewerbern eins auszuwischen – oder ganz banal: an den Anwaltsgebühren Geld zu verdienen. Und auch das neue Datenschutzrecht bietet hierfür einige Möglichkeiten, die die ersten Abmahnanwälte bereits erkannt haben. Sie verschicken nämlich wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen möglichen Datenschutzverstößen.

 

Wieso Konkurrenten als vermeintliche Datenschützer antreten

Auf den ersten Blick passt erst mal überhaupt nichts zusammen. Beim Datenschutz geht es darum, dass meine Daten nicht auf eine Weise verarbeitet werden, die mir schadet. Das Bundesverfassungsgericht hat das mal als Recht auf informelle Selbstbestimmung bezeichnet. Ich soll also zunächst einmal wissen, wer meine Daten verarbeitet und dann auch darüber bestimmen, ob und wie Andere meine Daten verarbeiten.

 

….gleiche Regeln für alle – der Fairneß halber

Beim Wettbewerbsrecht geht es dagegen darum, dass sich alle an die gleichen Regeln halten und jeder Konkurrent ähnliche Ausgangsvoraussetzungen hat. Das soll einen fairen Wettbewerb sichern. Hat also erst einmal herzlich wenig mit Datenschutz zu tun. Wenn sich aber das eine Unternehmen an die strengen Vorgaben des neuen EU-Datenschutzes hält und das andere nicht, kann das ganz anders aussehen. Denn wenn ich es mit dem Datenschutz nicht so genau nehme, kann ich mit den Daten meiner Kunden oder Dritter sehr viel mehr machen und habe letztlich schon deshalb einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Konkurrenten, die sich an die Regeln halten. Also kann man auch bei. Fehlern beim Datenschutz durchaus mal über eine wettbewerbsrehtliche Abmahnung nachdenken.

 

Prophylaxe: Wie man sich vor Abmahnungen schützt

Zu erst mal, indem man die DSGVO möglichst weitgehend umsetzt. Das ist zwar alles andere als leicht. Aber wenn Sie die Schwerpunkte auf diejenigen Teile des neuen Datenschutzes setzen, die Abmahnanwälte leicht aufspüren können, gibt das schon einen gewissen Schutz. Die Datenschutzerklärung auf der eigenen Homepage ist da oft der erste Schritt. Hierzu gibt es im Internet schon einige gute Hilfen.

 

Hinzu kommen später wichtige interne Pflichten nach dem neuen Datenschutzrecht:

* Datenschutzbeauftragter: Sie müssen einen Datenschutzbeauftragten bestimmen – jedenfalls bei mehr als elf Mitarbeitern.

* Verarbeitungsverzeichnis: Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern müssen ein Verarbeitungsverzeichnis führen. Das gilt auch für kleinere Unternehmen, falls sie nicht nur geringfügige Datenverarbeitungen betreiben.

* Löschkonzept: Sie brauchen ein ordentlich dokumentiertes Konzept zum Löschen von Daten, die sie nicht mehr benötigen.

* Betroffenenrechte: Jedes Unternehmen braucht funktionierende Prozesse und Strukturen zur schnellen und effektiven Bearbeitung von Transparenz-, Auskunfts- und sonstigen Betroffenenrechten.

* Datenschutzerklärung auf der Homepage: In jedem Fall sollten Sie die Datenschutzerklärung auf ihrer Homepage schnellstens checken und updaten.

 

 

Hinweis: Handlungsempfehlung und Muster zur Umsetzung der DSGVO

https://www.handwerk.com/handlungsempfehlung-und-muster-zur-umsetzung-der-dsgvo

 

 

PMN-Awards 2018: Andreas Urban von Heuking Managing-Partner des Jahres

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Wie reputabel ein Award für die konservative Zunft der Anwälte ist, erkennt man hieran: wenn die ersten Kanzleien für ihre Auszeichnungen Pressemitteilungen verschicken.

So trudelten drei Kanzlei-Pressemitteilungen zu den PMN-Awards 2018 ein: von Heuking, Linklaters und Graf von Westphalen.

http://www.gvw.com/aktuelles/pressemitteilungen/detail/examensvorbereitung-fuer-referendare-gvw-bei-pmn-management-awards-ausgezeichnet.html

https://linklaters.de/ueber-uns/presse/pressemitteilungen/linklaters-erhaelt-pmn-award-fuer-legaltech-training-coding-for-lawyers.html

https://www.heuking.de/de/news-events/aktuelle-meldungen/20180921-pmn-zeichnet-dr-andreas-urban-als-managing-partner-des-jahres-2018-aus.html

Worum es geht? Bei den PMN Awards werden  innovative Projekte im Management und Marketing aus Anwaltskanzleien und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ausgezeichnet, die innovativ sind, einen Benchmark für die Branche setzen und zum Geschäftserfolg der Kanzlei beitragen.

 

Claudia Schieblon

 

Der Anlass: Die PMN Awards von Claudia Schieblon fanden gestern Abend zum zehnten Mal statt, die Veranstaltung hat sich zu einer Institution entwickelt. Zu einer Art stilvollem Klassentreffen – immer in der Frankfurter Villa Kennedy – für innovative Mitarbeiter vom IT-Experten über Kommunikations- und Geschäftsentwicklungsprofis der Law Firms, Boutiquen und auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

 

 

Bis hin übrigens zum Managing Partner des Jahres – dem Job, der in Partnergesellschaften garantiert viel Feingefühl, hohe Diplomatie, Taktik und Langfriststrategie erfordert. Um´s vorwegzunehmen: diese Ehre wurde Andreas Urban, den Managing Partner von Heuking Kühn zuteil. Ausgesucht haben ihn die, die´s beurteilen können, weil sie denselben Job haben: die Managing Partner der anderen großen Wirtschaftskanzleien und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Was die Sozietät Heuking auszeichnet? „Nicht ausgefuchstes Marketing oder strenge Führung stehen im Vordergrund, sondern unternehmerische Freiheit und Verantwortung, genau das zu tun, was den Mandanten nutzt“, so die Laudatio für Andreas Urban.

Im vorigen Jahr, also 2017, wurde Hubertus Kolster von CMS Managing Partner des Jahres

 

Andreas Urban (Foto: Heuking Kühn)

 

 

Die Gewinner der PMN Management Awards 2018:

Kategorie Geschäftsentwicklung/Business Development

  • 1. Preis: Rödl & Partner
    Projekt: GATE (Group Audit Tool for Efficiency)
  • 2. Preis: Menold Bezler
    Projekt: Veranstaltungsreihe „Future Lounge“

 

Kategorie Kommunikation

 

 

Kategorie  Newcomer

  • 1. Preis: Dierks + Company
    Konzept: Fokussierung auf Healthcare mit eigenem Coworking-Bürogebäude
    https://www.dierks.company/ 
  • 2. Preis: Kirsten. Risk & Disputes
    Konzept:
    Boutique für hochkomplexe Wirtschaftsstreitigkeiten Link
  • https://kirsten.red/
  • 3. Preis: Skye Partners
    Konzept:
    Transaktionsrechtsboutique und „Legal Service Integrator“Link

 

Kategorie Personalmarketing

  • 1. Preis:  Esche Schümann Commichau / Menold Bezler / Kümmerlein
    Projekt: Gemeinsamer Recruiting-Event „Jurfixe“
    Link
  • 2. Preis: Graf von Westphalen
    Projekt: „Fit fürs Staatsexamen“
    Link

 

Kategorie Personalförderung

  • 1. Preis: Hogan Lovells
    Projekt: Feedbackprogramm „Pathways“
  • 2. Preis: Wolf Theiss
    Projekt: Interne Veranstaltungsreihe „Wolf Theiss Gym“
  • 3. Preis: Rödl & Partner
    Projekt: Nachwuchsförderprogramm „Smart Up!“

 

Kategorie Legal  Tech

  • 1. Preis: Linklaters
    Projekt: Trainingsprogramm „Coding for Lawyers“
  • 2. Preis: CMS Hasche Sigle
    Projekt: IT-Produkt „CMS Survey“
  • 3. Preis: Janolaw Chung
    Projekt: Streitschlichtung mit der Online-Plattform „janofair“

 

Kategorie Management

  • Preisträger:  Andreas Urban
    Managing Partner von Heuking Kühn Lüer Wojtek

 

 

In der Jury waren Corinna Budras  von der „Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung“,  Andreas Kurz von „Impulse“, Claudia Späth, Professorin für Marketing der Hochschule Fresenius, Carl-Peter Feick (Ex-Partner von Linklaters) und Peter Nägele, Ex-Mitglied des Management-Boards von Siemens und Berater von Unternehmen und Vorständen.

 

 

PMN Management Award 2018: Welche Kanzleien und Beratungen nominiert sind

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Der neue Blogger-Relevanz-Index 2018

 

Juve Awards 2018: Kanzlei des Jahres ist Latham & Watkins …und was es sonst noch so gab bei den Oskars für die Wirtschaftsanwälte

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Die Juve-Awards – so etwas wie die Oskars – für die besten Wirtschaftsanwälte wurden auch in dieses Jahr  wieder in der Alten Oper in Frankfurt am vergangenen Donnerstagabend  verliehen. Das Publikum: Rund 1.000 geladene Anwälte aus den Top-Kanzleien – ein bisschen wie ein großes Klassentreffen. Moderator war ZDF-Journalist Theo Koll.

 

 

 

 

Hier die Liste mit sämtlichen Awards, von denen nicht alle auf der Bühne vergeben wurden:

 

 

Hier die Schnappschüsse der einzelnen Awards, die auf der Bühne verliehen wurden:

Dispute Resolution: Hogan Lovells

Hogan Lovells: Dispute Resolution

 

M&A: Linklaters

M&A: Linklaters

 

Kartellrecht: Hengeler

Kartellrecht: Hengeler Mueller

 

Inhouse-Team für M&A: BASF

Inhouse-Team M&A. BASF

 

Gründerzeit-Award: Novacos

Gründerzeit-Award: Novacos

 

Inhouse-Team für IP: Deutsche Telekom

Inhouse-Team IP: Deutsche Telekom

 

 

Technologie und Medien: Bird & Bird

Technologie und Medien: Bird & Bird

 

 

IP: Bardehle Pagenberg

Bardehle Pagenberg

 

Regulierte Industrien: Noerr

Regulierte Industrien: Noerr

 

 

Arbeitsrecht: DLA Piper

Arbeitsrecht: DLA Piper

 

 

Bank- und Finanzrecht: Sullivan & Cromwell

Bank- und Finanzrecht: Sullivan & Cromwell

 

 

Private Equity und Venture Capital: Milbank Tweet Hadley & McCloy

 

 

Mittelstand: Friedrich Graf von Westphalen & Partner

Kanzlei des Mittelstands: Friedrich Graf von Westphalen mit Barbara Mayer auf der Bühne (Mitte)

 

Immobilien- und Baurecht: Loschelder

Immobilien- und Baurecht: Loschelder

 

 

Compliance: Gleiss Lutz 

Compliance: Gleiss Lutz

 

 

Inhouse-Team: Media-Saturn – das neunköpfige Team, dem die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorbildlich gelungen ist. So gut, dass sie inzwischen anderen Unternehmen als Blaupause dient, laut „Juve“.

 

 

Kanzlei des Jahres Österreich: Haslinger Nagele & Partner – ein Viertel aller Partner sind Frauen und die Hälfte aller Anwälte sind weiblich. 

Kanzlei des Jahres Österreich

 

 

Kanzlei des Jahres: Latham & Watkins – „die Gipfelstürmer“, so „Juve“

Kanzlei des Jahres: Latham & Watkins

 

 

Das Schlusswort von Gastgeber und Juve-Gründer Aled Griffiths galt Mario Schmidt, dem Managing Partner der Kanzlei Willkie Farr & Gallagher, der wenige Tage vor den Juve-Awards verstorben ist – und bei denen er oft war. Man möge auf ihn mit einem Glas anstoßen am heutigen Abend. Den Management-Blog-Lesern ist Mario Schmidt bekannt mit seinem „Nahaufnahme“-Fragebogen und seinen Antworten im „WiWo-Fragebogen“ im Heft.

 

 

 

was noch war: …welche Kanzleien sich etwas trauten bei ihrer Vorstellung:

Dentons, nominiert für Kartellrecht:

 

 

CMS, nominiert für Regulierte Industrien

 

 

Das Arbeitsrecht-Team von Luther trat im Casual Dress vor die Kamera:

 

 

…Bluedex für den Gründerzeit-Award

 

 

Hier geht´s zur Bildergalerie von Juve…..https://awards.juve.de/awards-2014/bildergalerie#gallery/678/832

 

 

 

 

 

Der neue Blogger-Relevanz-Index 2018

Juve Awards 2018: Welchen Kanzleien ihre preisgekrönten Anwälte eine Pressemitteilung wert sind. Die schnellste war dieses Mal Friedrich Graf von Westphalen

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Welche Top-Kanzlei wie schnell ihre Pressemitteilungen zu den #JuveAwards2018 schickte. 

 

 

Am schnellsten war Friedrich Graf von Westphalen & Partner mit ihrer Pressemitteilung zum Juve Award – und zwar noch am selben Abend. Genauer gesagt, sogar während die Veranstaltung noch im vollen Gange war: Um 23.26 Uhr.

Am Rande bemerkt: ein Hexenwerk ist es nicht, schließlich kann man die Pressemitteilung ja vorbereiten. Schon mal schreiben und nur noch abwarten, ob man den Sendeknopf drücken kann.

Am Willen zur Live-Berichterstattung kann´s nicht liegen, die erste Kanzlei, dies bislang  ein Bild von der Veranstaltung in der Frankfurter Alten Opfer mitgeschickt hatte das war Heuking Kühn für sein Vergaberechtsteam mit Ute Jasper an der Spitze vor zwei Jahren.   

Juve-Awards 2016: Welche Top-Kanzleien wie schnell sind – Heuking führt

 

Dieses Jahr hat die Kanzlei Theopark noch in der Alten Oper posiert und mitgeschickt:

Kanzlei Theopark bei den #JuveAwards2018

 

Insgesamt war die Zahl der Pressemitteilungen mager. Gerade mal acht Kanzleien schickten Pressemitteilungen für ihre neun Trophäen und die dazugehörigen Helden – warum die anderen rund 25 es ließen, ist schier unerklärlich. An den Kosten kann es kaum liegen, E-Mails kosten nicht mal Porto. Sind Partnergesellschaften am Ende nicht nicht so stolz, wenn nur ein Team gewinnt? Gibt es da am Ende Neid-Probleme? Mit den Nicht-Geehrten aus derselben Kanzlei? Oder bekommen Top-Kanzleien schon genug positive PR? Und: Wollen sie ihre Klienten nicht darin bestätigen, die richtige Kanzlei-Wahl getroffen zu haben? Oder haben Sie einfach generell Angst unkontrolliert in den Medien zu erscheinenund verschicken gar keine Pressemitteilungen? Fragen über Fragen, Erklärungen sind willkommen in der Kommentierungsmöglichkeit oder direkt an mich per Mail.

 

Hier sind sie sieben Kanzleien mit ihren Pressemitteilungen für die acht Awards und die Uhrzeiten: 

Do 25.10.2018 23.26  Uhr: Friedrich Graf von Westphalen & Partner ist Kanzlei des Jahres für den Mittelstand

 

Freitag, 26.10.2018, 10.29 Uhr: CMS ist Kanzlei des Jahres für Gesundheitswesen

 

Freitag, 26.10.2018, 11.40 Uhr: Hogan Lovells ist Kanzlei des Jahres für Dispute Resolution

 

Freitag, 26.10.2018, 12.13 Uhr: DLA Piper ist Kanzlei des Jahres für Arbeitsrecht

 

Freitag, 26.10.2018 12.25 Uhr: Hengeler Mueller ist Kanzlei des Jahres für Kartellrecht

 

Freitag, 26.10.2018, 12.29 Uhr: Noerr ist Kanzlei des Jahres für Regulierte Industrien und Kanzlei des Jahres für Vertriebssysteme

 

Freitag, 26.10.2018, 13.08 Uhr: Bird & Bird ist Kanzlei des Jahres für Technologie und Medien sowie für IT und Datenschutz

 

Mittwoch, 31.10.2018, 15.43 Uhr: Theopark ist Kanzlei des Jahres im Süden

 

Hier zwei der Vertreter der schnellsten Kanzlei, Friedrich Graf von Westphalen:

Barbara Mayer und Gerhard Manz von Friedrich Graf von Westphalen & Partner

 

Und by the way hier noch bisher unveröffentlichte Impressionen:

Diese Pumps standen herren-, oder besser damenlos gegen Mitternacht unterm Stehtisch, weil sie allzu sehr drückten. Und um Irrtümern vorzubeugen: nein, es waren nicht meine .

 

 

FAS-Redakteurin Corinna Budras und Andreas Gerhards von Orrick – Kommentar eines Twitterers: „Ist schon wieder#RoyalWedding“? Corinna Budras Antwort: „Of course“

 

 

Abmarsch gegen vier Uhr – dem Vernehmen nach war der Kehraus dann gegen sechs Uhr mit traditionellem Schunkeln

 

 

 

 

Der neue Blogger-Relevanz-Index 2018

Welche Rechtsänderungen 2019 auf Unternehmen zukommen – Ein Überblick

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Wichtige rechtliche Neuerungen ab 2019: Was auf Unternehmen zukommt, haben die Anwälte von Hogan Lovells zusammen gestellt. Von Brückenteilzeit über Whistleblower und noch mehr Datenschutzregeln bis hin zur Grunderwerbsteuer

 

Brückenteilzeit: Wer will, kann ein bis fünf Jahre lang kürzer arbeiten

Ab Januar 2019 haben Arbeitnehmer einen neuen Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit, sogenannte Brückenteilzeit – vorausgesetzt ihr Betrieb beschäftigt mehr als 45 Leute. Angestellte sollen dann ihre Arbeitszeit vorübergehend verkürzen können, um sich veränderten Lebensumständen so besser anpassen zu können. Zum Beispiel um Kinder zu erziehen. Begründen müssen sie es gegenüber der Firma aber nicht. Wie lange? Mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre.

Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten dürfen ihren Mitarbeitern den Wunsch nach befristeter Teilzeit nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen.

Unternehmen mit 46 bis 200 Beschäftigten können den Antrag eines Arbeitnehmers dann ablehnen, wenn schon ein anderer Arbeitnehmer pro 15 Beschäftigte im Unternehmen das Brückenteilzeit-Modell nutzt.

Wie eine Auswahl getroffen werden soll, wenn mehr Anträge gestellt werden? Im Gesetz steht dazu nichts. Diese und andere ungeklärte Fragen werden die Unternehmen vor Rätsel stellen – und ihnen erheblichen Verwaltungsaufwand bescheren.

Der Antrag auf Brückenteilzeit muss drei Monate vor dem Wunschtermin gestellt werden. Reagiert das Unternehmen in den beiden nächsten Monaten darauf nicht, gilt eine Genehmigung als erteilt.

 

 

Drittes Geschlecht: Stellenanzeigen nur noch mit (m/w/d) statt (m/w)

Nachdem das Bundesverfassungsgerichts im Oktober 2017 entschieden hat, dass neben dem männlichen und dem weiblichen noch ein drittes Geschlecht in der Rechtsordnung existiert, können sich Intersexuelle ab Januar 2019 im Personenstandregister mit „divers“ eintragen lassen.

Die Folge für den Betriebsalltag: Unternehmen müssen zum Beispiel ihre Bewerbungsformulare, Personalbögen und Stellenanzeigen unbedingt anpassen. Die bislang übliche Formulierung des Jobtitels mit der Ergänzung „(m/w)“ sollten sie ab sofort ersetzen durch „(m/w/d)“.

Wer es nicht tut, riskiert die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts. Im schlimmsten Falle drohen Unternehmen Schadensersatz- oder Entschädigungsklagen.

Denkt man die neue Rechtslage konsequent zu Ende, müssen Unternehmen womöglich auch ihre geschlechtsspezifischen Kleiderordnungen überprüfen oder sogar ihre Toilettenräume anpassen.

 

Sozialversicherung: Kranken- und Pflegeversicherung wird teurer, Arbeitslosenversicherung niedriger

Bei der Sozialversicherung müssen sich Unternehmen ab Januar vor allem auf drei Gesetzesänderungen einstellen:

  • Bei der gesetzlichen Krankenversicherung wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag – der derzeit alleine von Arbeitnehmern getragen wird – ab Januar 2019 wieder paritätisch, das heißt zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen.
    Unternehmen werden auch bei der Pflegeversicherung zusätzlich belastet.
  • Der Beitrag für die Pflegeversicherung, der je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert wird, steigt zum 1. Januar 2019 um 0,5 Prozentpunkte dann auf  3,05 Prozent. Arbeitgeber werden also um 0,25 Prozentpunkte mehr belastet.
  • Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken hingegen von 3,0 auf 2,5 Prozent. Da auch diese Beiträge zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen werden, werden Unternehmen hier um 0,25 Prozentpunkte entlastet.

 

Höherer Mindestlohn: 9,19 Euro 

Unternehmen, die im Niedriglohnsektor aktiv sind, müssen ab 1. Januar den gesetzlichen Mindestlohn zum 1. Januar 2019 von 9,19 Euro zahlen statt wie bisher 8,84 Euro.

 

Geschäftsgeheimnisse: Besserer Schutz

Um europaweit einen einheitlichen und besseren Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu schaffen, hat die EU 2016 die sogenannte Know-how-Schutz-Richtlinie erlassen.
Zentrale Regelung ist, dass Geschäftsgeheimnisse nur dann gegen Dritte durchgesetzt werden können, wenn sie vom Inhaber durch „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ geschützt und geheim gehalten werden. Daher sollten Unternehmen nun schnellstmöglich ihre Maßnahmen zur Geheimhaltung ihrer vertraulichen Informationen überprüfen und sicherstellen, dass sie auch tatsächlich „angemessene Schutzmaßnahmen“ ergreifen – und sie auch dokumentieren.

Wer es nicht tut, riskiert künftig, dass vertrauliche Informationen nicht als Geheimnis anerkannt und damit auch vor Gericht nicht geschützt sind. Zudem enthält der Entwurf neue prozessuale Mittel, um Geschäftsgeheimnisse auch in Gerichtsverfahren besser vor Offenlegung zu schützen. Das Gesetz tritt voraussichtlich im Frühjahr 2019 in Kraft. Allerdings ist die Umsetzungsfrist für die Richtlinie schon abgelaufen, sodass Unternehmen schon jetzt die bestehenden deutschen Regelungen im Lichte der Richtlinie auslegen müssen.

 

Whistleblower: Besserer Schutz für Hinweisgeber

Darüber hinaus sollten Unternehmen die Bemühungen der Bundesregierung und der EU zum besseren Schutz von Whistleblowern im Blick behalten. Laut dem EU-Richtlinienentwurf zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das EU-Recht melden, sollen Unternehmen ein internes Verfahren für den Umgang mit Meldungen von Hinweisgebern einführen. Die Umsetzung in deutsches Recht soll 2019 vorangetrieben werden. Unternehmen sollten rechtzeitig eine sogenannte Whistleblower-Hotline sowie interne Meldeprozesse einrichten. Entsprechend könnten Betriebsvereinbarungen zum Umgang mit Whistleblowern sinnvoll sein. Darüber hinaus sind bestehende Verträge und Compliance-Systeme zu überprüfen.

Betroffen sind von der Pflicht, Meldeprozesse zu implementieren, Unternehmen ab 50 Mitarbeitern oder mit einem Jahresumsatz von mindestens zehn Millionen Euro, sowie alle Unternehmen der Finanzbranche, – und zwar ganz unabhängig von ihrer Größe.

 

Datenschutzgrundverordnung: Neue Detail-Regeln für elektronische Kommunikation, aber auch Gesundheitsdaten

Stefan Schuppert, IT-Experte und Deutschland-Chef von Hogan Lovells (Foto: Hogan Lovells)

Im Mai dieses Jahres eingeführt, sorgte die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für Aufregung. Das vor allem wegen der besonders hohen angedrohten Strafen, auch für Manager persönlich dieses Mal. Auch 2019 wird die konkrete Umsetzung der DSGVO die Unternehmen beschäftigen. Vor allem soll die E-Privacy-Verordnung eingeführt werden, mit der die DSGVO für die elektronische Kommunikation präzisiert und ergänzt werden soll. Jetzt wird es Änderungen vor allem in den Cookies, Browsereinstellungen und E-Mail-Werbung geben.
Mit dem geplanten zweiten Datenschutz-Anpassungsgesetz sollen branchenspezifische Datenschutzregeln an die DSGVO angeglichen werden. Der Gesetzentwurf sieht eine Anpassung von 154 Gesetzen vor – mit vielen Änderungen für die öffentliche Verwaltung, das Sozialdatenschutzrecht und für Unternehmen. Betroffen sind insbesondere die Life-Science-Industrie wegen der Gesundheitsdaten, Banken und die Energiebranche.

Auch die geplante Einführung der ePrivacy-Verordnung wird Unternehmen Arbeit machen. Mit der ePrivacy-Verordnung sollen etliche Neuerungen zur elektronischen Kommunikation, zu Cookies und im Direktmarketing eingeführt werden. Die ePrivacy-Verordnung wird voraussichtlich Anfang 2020 gelten.

 

Fachkräftezuwanderung: IT-Leute privilegiert
Für Unternehmen mit Fachkräftemangel soll es 2019 leichter werden, geschultes Personal aus dem EU-Ausland einzustellen. Geplant ist, nicht nur Akademikern, sondern auch Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern – und zwar ohne eine Beschränkung auf Engpass-Berufe. Diese Fachkräfte sollen für bis zu sechs Monate auch ohne konkretes Jobangebot kommen dürfen. Voraussetzung: nur eine anerkannte Qualifikation und deutsche Sprachkenntnisse, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen. Für IT-Fachleute sollen die Voraussetzungen noch geringer werden.

 

Sanktionsrecht für Unternehmen und Interne Ermittlungen
Künftig soll es nicht mehr im Ermessen der zuständigen Behörde stehen, ob sie einen Regelverstoß eines Unternehmens ahndet oder nicht, zudem sollen bisherige Sanktionsmöglichkeiten verschärft werden. So soll sich die Höhe der Geldbuße nach der Wirtschaftskraft des Unternehmens richten: Die Sanktionsgrenze soll für Unternehmen mit über 100 Millionen Euro Umsatz von höchstens zehn Millionen Euro auf höchstens zehn Prozent des Jahresumsatzes steigen.

Und: Die Sanktionen sollen zudem öffentlich bekannt gemacht werden nach dem Motto naming and shaming. Im Klartext: Der Gesetzgeber setzt auf Prangerwirkung.

Interne Ermittlungen in den Unternehmen soll Anfang 2019 ein Gesetz regeln sowie Anreize zur Kooperation mit den Ermittlungsbehörden geschaffen werden.

 

Musterfeststellungsklage und EU-Verbandsklage

Mit der Einführung der Musterfeststellungsklage zum 1. November 2018 gibt es nun auch in Deutschland eine Art kollektives Verfahren: Verbraucher können ihre Ansprüche mit einer von einem Verband geführten Klage anmelden und sind an das so genannte Musterfeststellungsurteil gebunden. Die ersten Musterfeststellungsklagen sind bereits im Klageregister öffentlich bekannt gemacht, viele wichtige Verfahrensdetails sind aber noch ungeklärt.

Darüber hinaus nimmt das Thema kollektiver Rechtsschutz auch auf EU-Ebene wieder Fahrt auf – mit ungewissem Ausgang: Bereits im April 2018 hatte die EU-Kommission eine Richtlinie für Verbandsklagen im kollektiven Verbraucherinteresse vorgeschlagen. Diese EU-Verbandsklage soll es qualifizierten Verbraucherorganisationen in der gesamten EU ermöglichen, Kollektivinteressen durch Klagen auf Unterlassung sowie auf Schadensersatz – also nicht nur auf Feststellung – zu erheben. Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments hat Dezember 2018 noch viele Änderungen vorgeschlagen. Und weil im Mai 2019 die Europawahl ansteht, kann auch alles wieder ganz anders kommen.

 

Produkthaftung: Neue Leitlinien

Die EU-Kommission hat in ihrem jüngsten Bericht zur Anwendung der Produkthaftungsrichtlinie die Herausforderungen durch neue Technologien wie durch zunehmend vernetzte, digitale, autonome und intelligente Produkte thematisiert: Einige Konzepte der Richtlinie wie Produkt, Fehler, Schaden, Hersteller und der Beweislastregelung sollen eindeutiger werden, der Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung soll aber bleiben.

Eine Sachverständigengruppe der Kommission soll Vorschläge zu Änderungen und Klarstellungen machen. Diese sollen dann die Basis für Leitlinien zur Interpretation der aktuellen Produkthaftungsrichtlinie dienen, die die Europäische Kommission Mitte 2019 veröffentlichen will. Die Leitlinien sind zwar grundsätzlich unverbindlich, können in der Praxis aber Einfluss auf Auslegung von europäischem Recht haben. Zudem will die Kommission einen Bericht zum Haftungs- und Sicherheitsrahmen für künstliche Intelligenz, das Internet der Dinge und die Robotik veröffentlichen.

Für Unternehmen sind die Leitlinien der Kommission wichtig: sie enthalten sowohl Impulse für Produkthaftung für neue Technologien als auch Klarstellungen für die Hersteller traditioneller Produkte.

 

Kartellrecht: Digitale Märkte rücken in den Fokus

Digitale Unternehmen werden 2019 noch stärker in den Fokus von Bundeskartellamt und der Europäischen Kommission rücken. Die rasant fortschreitende Digitalisierung und der wachsende Onlinehandel führen dazu, dass die kartellrechtlichen Risiken digitaler Geschäftsmodelle weiter zunehmen. Im Zentrum: Insbesondere der Umgang mit Big Data, der Einsatz von Preisalgorithmen sowie die Nutzung digitaler Plattformlösungen und von Blockchains.

 

Aktionäre börsennotierter Gesellschaften: Mehr Rechte – zum Beispiel bei Vergütung des Vorstands 

Bis zum 10. Juni 2019 muss der deutsche Gesetzgeber die auf EU-Ebene beschlossene Reform der Rechte von Aktionären umsetzen. Ziel ist die Verbesserung der Mitwirkung der Aktionäre bei börsennotierten Gesellschaften. Weiter soll die grenzüberschreitende Information und die Ausübung von Aktionärsrechten erleichtert werden. Den Aktionären bekommen Mitspracherechte bei der Vergütung der Unternehmensleitung (say-on-pay) und bei Geschäften mit Personen oder Unternehmen, die der  Gesellschaft nahestehen (related-party-transactions). Sichergetellt werden soll zudem eine bessere Identifikation und Information von Aktionären (know-your-shareholder) sowie die Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern.

Hinzu kommen für börsennotierte Gesellschaften neue Dokumentations- und Informationspflichten. Ein Novum wird die Pflicht der Einbeziehung der Hauptversammlung in der Vergütung der Unternehmensleitung.

 

Grundsteuerreform: Neue Einheitswertermittlung und Steuern für Baulandeigentümer

Die Berechnung der Grundsteuer soll bis Ende 2019 geändert werden, damit sie gerechter wird. Dies betrifft sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen.
Finanzminister Olaf Scholz hat zwei Modelle zur Ermittlung der Einheitswerte vorgeschlagen: eine wertabhängige beziehungsweise eine wertunabhängige Betrachtung der Grundstücke.

Mehr Steuern zahlen sollen Eigentümer von ungenutztem Bauland mit einer neuen Grundsteuer C. Das Ziel: So sollen Spekulationen mit brach liegendem Bauland eingedämmt und Grundstückseigentümer zum Bauen animiert werden.

 

Grunderwerbssteuer: Verschärfung für Share Deals

Bisher musste der Erwerber einer Beteiligung an einer Gesellschaft mit Grundbesitz nur dann Grunderwerbssteuer zahlen, wenn er durch den Kauf eine Quote von mindestens 95 Prozent an der Gesellschaft bekommt. Dies gilt selbst dann, wenn der Erwerber an den übrigen Anteilen über eine Zwischengesellschaft beteiligt ist (Stichwort: RETT-Blocker). Die Finanzministerkonferenz im Juni 2018 beschloss jedoch, die Besteuerung von Share Deals – bei denen wurde diese steuerliche Besonderheit genutzt – , zu verschärfen. Der Steuergerechtigkeit zuliebe.

 

 

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